6. Was gilt für Aufwendungsersatzansprüche (§ 347 Abs. 2 BGB)?
a. Was gilt für den Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB)?
Grundsätzlich besteht nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (siehe die Parallelregelung in § 994 Abs. 1 S. 1 BGB für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen auf eine Sache, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen; umstritten ist, ob auch Umgestaltungen erfasst sind (so der weite Verwendungsbegriff).
Verwendungen sind notwendig, soweit sie gerade zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind und nicht nur dem Rückgewährschuldner dienen. Das bedeutet, dass sie dem Rückgewährgläubiger eigene Aufwendungen ersparen.
Zu den notwendigen Verwendungen iSv § 347 Abs. 2 S. 1 BGB des Rückgewährschuldners gehören die gewöhnlichen Erhaltungskosten. Dahinter steht die Überlegung, dass Nutzungen und Verwendungen einer Sache grundsätzlich derselben Person zustehen sollten. Die Lage ist wie in § 994 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Rückgewährschuldner muss alle Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 1 BGB), erhält dafür allerdings Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2 BGB). Oft wird es sich jeweils um einen annähernd gleichen Betrag handeln.
K hat von V ein Reitpferd gekauft (§ 433 BGB), welches später im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses zurück übereignet (§ 929 S. 1 BGB) werden sollte. In der Zwischenzeit hat K das Pferd versorgt und im Rahmen seines Reitbetriebes stundenweise vermietet (§ 535 BGB). Müsste K nun zwar die Mieteinnahmen als Nutzungen iSv § 346 Abs. 1 BGB herausgeben, könnte allerdings seinerseits nicht auch Ersatz für die Versorgung erhalten (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB), wäre dies widersprüchlich.
Vor der Rückgabe bzw. der Ersatzleistung ist der Anspruch auf Verwendungsersatz grds. nicht fällig (§ 271 BGB); nach a.A. hängt schon die Entstehung des Anspruchs von der Rückgabe bzw. Ersatzleistung ab. In den Fällen des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (Mangel zeigte sich erst bei Verarbeitung oder Umgestaltung) oder des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB (Verschlechterung oder Untergang hat der Gläubiger zu vertreten oder sie wären auch bei diesem eingetreten) wird der Ersatzanspruch hingegen sofort mit der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses, d.h. mit Zugang der Rücktrittserklärung (§ 348 BGB, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB), fällig (bzw. nach der a.A.: entsteht).
Allerdings ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Rückgewährschuldner nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB (eigenübliche Sorgfalt beim gesetzlichen Rücksichtsrecht) von seiner Pflicht zur Rückgabe und zum Wertersatz befreit wurde. Dies ergibt sich daraus, dass § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB in § 347 Abs. 2 S. 1 BGB nicht genannt ist. Dahinter steht wiederum die Überlegung, dass Nutzungen und Verwendungen einer Sache grundsätzlich derselben Person zustehen sollten. Ein Rückgewährgläubiger, der weder den Gegenstand noch Geld erhält, soll nicht auch noch Verwendungen ersetzen müssen, die der Rückgewährschuldner auf die inzwischen untergegangene/ verschlechterte Leistung gemacht hatte. Zwar beruht in aller Regel der Rücktritt als solcher auf einer Pflichtverletzung des Rückgewährgläubigers, nicht aber der Untergang der Sache. Der Anspruch ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Rückgabe nur in verschlechtertem Zustand ohne Wertersatz für den Verlust möglich ist.