6. Was gilt für Aufwendungsersatzansprüche (§ 347 Abs. 2 BGB)?
c. Wie verhält sich § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu § 284 BGB?
Ein gewisses Konfliktpotential besteht zwischen § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und § 284 BGB:
- Nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB sind Verwendungen nur zu ersetzen, soweit der Rücktrittsgläubiger durch diese bereichert ist.
- Demgegenüber besteht nach § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen unabhängig davon, ob der andere Teil hierdurch einen Vorteil erreicht hat. Die Regelung gilt sowohl für ideelle als auch für kommerzielle Vorteile (also solche, die potentiell zu einem Wertzuwachs führen könnten).
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen.
Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlass für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Damit sind diese aber unabhängig von einer Bereicherung des anderen Teils zu ersetzen.
Während das Anschaffen eines rosa Plüschlenkrades für einen PKW keine subjektiv bereichernde - und erst recht keine notwendige - Verwendung iSv § 347 Abs. 2 BGB sein mag, so war die Anschaffung des Rückgewährschuldners für diesen dennoch eine vergebliche Aufwendung iSv § 284 BGB, wenn er das Auto später zurückgeben muss.
Das Konkurrenzverhältnis des Schadensersatzrechts zum Rücktrittsrecht ist grds. in § 325 BGB geregelt. Danach schließen sich die beiden Regelungskomplexe nicht aus. Zu beachten ist aber, dass § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur "an Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung" vorsieht. Wird also Schadensersatz statt der Leistung verlangt, können die Aufwendungen nicht (mehr) als solche ersetzt werden.