4. Was gilt für die Herausgabe von Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?
a. Zu welchem Zeitpunkt müssen die Nutzungen gezogen werden?
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist es ohne Bedeutung, ob die nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gezogenen Nutzungen vor oder nach der Ausübung des Rücktrittsrechts hätten gezogen werden müssen. Auch hier würde aber derjenige, der gar nichts von der Rücktrittsmöglichkeit weiß, benachteiligt.
Daher wird durch § 347 Abs. 1 S. 2 BGB wie in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB derjenige privilegiert, der aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (aus § 323 BGB, § 324 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB - aber nicht aus § 313 Abs. 3 BGB) zum Rücktritt berechtigt ist: Er muss bei der Ziehung von Nutzungen nicht die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, sondern haftet nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis); zumindest haftet er aber für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
Wie § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist diese Privilegierung entsprechend auf vertragliche Rücktrittsrechte anwendbar, welche den gesetzlichen Rücktrittsgründen nachgebildet sind. Zudem ist die Regelung nach umstrittener Auffassung (siehe oben bei § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) auf den Zeitraum bis zur Kenntniserlangung vom Rücktrittsgrund teleologisch zu reduzieren.