3. Wann ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 346 Abs. 3 BGB)?
b. Für welche Fälle des Untergangs gilt § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB?
Der Wortlaut von § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verschlechterung und den Untergang im Sinne von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Scheinbar gilt also für den Verbrauch (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Var. BGB) oder die Veräußerung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Var. BGB) der Ausschlusstatbestand nicht.
Überwiegend wird der Ausschlusstatbestand des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB analog auf den vom Wortlaut nicht umfassten Verbrauch (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Var. BGB) und die Veräußerung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Var. BGB) angewandt. Auch hier passt die Beurteilung anhand der Sorgfalt des Rücktrittsschuldners (etwa missglückte Verarbeitung von Holz bei einem unprofessionellen Heimarbeitsversuch; Verkauf von Wertpapieren, um sich vor einem vermeintlichen Börsencrash zu schützen - kurz bevor die Kurse wieder steigen). Würde man hier eine verschuldensunabhängige Wertersatzpflicht des Rücktrittsschuldners bejahen, würde man ihn erheblich in seiner Handlungsfreiheit beschränken - was der Gesetzgeber gerade nicht gewollt hat. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, welche durch analoge Anwendung von § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB zu schließen wäre.
Die Gegenansicht lehnt eine solche Analogie demgegenüber ab. Während eine Verschlechterung oder ein Untergang nicht notwendig in der Hand des Rücktrittsschuldners liegt, sind sowohl der Verkauf als auch der Verbrauch bewusste Vernichtungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist die erstmalige Ingebrauchnahme bereits in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB privilegiert, so dass es eines besonderen Schutzes nicht bedarf.
Weitergehend muss die Regelung für die ungeregelten Fälle entsprechende Anwendung finden, in denen aufgrund eines Verhaltens, das der Sorgfalt entspricht, die der Rücktrittsschuldner in eigenen Angelegenheiten anwendet, die Rückgewähr der Sache unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) wird. Dies betrifft insbesondere den in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BGB nicht erwähnten Diebstahl der Sache trotz ordnungsgemäßer Aufbewahrung. Die soeben angesprochenen Sorgfaltskriterien des Rücktrittsschuldners sind auch hier maßgeblich.
Entgegen dem zu engen Wortlaut findet also § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB auf alle Fälle des § 346 Abs. 2 BGB und sogar auf die Fälle der analogen Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB Anwendung!