2. Wel­che Be­deu­tung hat die Wer­ter­satz­pflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?

c. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wis­sen?

Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist Wer­ter­satz zu leis­ten, so­weit der emp­fan­gene Ge­gen­stand sich ver­schlech­tert hat oder un­ter­ge­gan­gen ist.

  • Un­ter­gang ist (ähn­lich wie die Zer­stö­rung ei­ner Sa­che im Sinne von § 303 StGB) die voll­stän­dige Ver­nich­tung der Sach­sub­stanz. Bei ei­ner For­de­rung ent­spricht dies dem Er­lass (§ 397 BGB).
  • Eine Ver­schlech­te­rung ist dem­ge­gen­über jede nach­tei­lige Ver­än­de­rung der Sach­sub­stanz oder jede Be­ein­träch­ti­gung der Funk­ti­ons­taug­lich­keit der Sa­che.

Auch hier gilt wie­der: Eine ge­naue De­fi­ni­tion der Be­griff­lich­kei­ten müs­sen Sie hierzu in der Klau­sur nicht lie­fern. Es ge­nügt ein "na­tür­li­ches" Ver­ständ­nis! Spa­ren Sie sich also die Ge­dächt­nis­leis­tung.

Ohne Be­deu­tung sind ein Ver­schul­den des Rück­ge­währ­schuld­ners und der Zeit­punkt des Un­ter­gangs bzw. der Ver­schlech­te­rung. Eine vor­ran­gige Pf­licht zur Re­pa­ra­tur gibt es nicht, viel­mehr ist ohne wei­te­res Wer­ter­satz zu leis­ten (inso­weit an­ders als die h.M. bei § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Wie­der­ho­lung: Es ist denk­bar, dass die Rück­ge­währ­pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB un­mög­lich ist, aber kei­ner der aus­drück­lich in § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ge­nann­ten Fälle vor­liegt (etwa bei Ver­bin­dung, § 946 BGB, oder Ver­mi­schung, § 948 BGB oder bei Ab­han­den­kom­men im Sinne von § 935 BGB). Dann ist trotz­dem nach dem al­len drei Num­mern zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­ge­dan­ken (Er­satz für nicht mehr er­füll­bare Rück­ge­währ­pflicht) Wer­ter­satz zu leis­ten - ent­we­der durch ex­ten­sive Aus­le­gung oder not­falls durch eine Ana­lo­gie.

Aus­drück­lich aus­ge­nom­men ist der Wert­ver­lust durch die be­stim­mungs­ge­mäße In­ge­brauch­nah­me. Da­bei geht es um die Pro­ble­ma­tik, dass viele Ge­gen­stände (auch wenn noch keine nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB er­satz­fä­hi­gen Nut­zungen im Sinne von § 100 BGB ge­zo­gen wur­den) al­lein da­durch, dass man sie be­nutzt hat, nur noch als "Ge­braucht­wa­re" ver­kauft wer­den kön­nen (und des­halb viel we­ni­ger wert sind) - etwa ge­tra­gene Klei­dung oder be­reits zum Stra­ßen­ver­kehr zu­ge­las­sene Neu­wa­gen. Die­sen Wert­ver­lust muss nach dem Ge­setz al­lein der Rück­trittsgläu­bi­ger tra­gen. Ein Er­satz kann al­len­falls im Wege von Scha­denser­satz (§ 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) er­fol­gen, so­weit der Wert­ver­lust vom Rück­trittsschuld­ner zu ver­tre­ten ist (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 BGB). Voraus­set­zung da­für ist aber, dass die In­ge­brauch­nahme über­haupt eine Pf­licht­ver­let­zung dar­stellt - dies ist nor­ma­ler­weise nicht der Fall - denn der Rück­ge­währ­pflich­tige durfte ja den Ge­gen­stand als ei­ge­nen nut­zen. Et­was an­de­res gilt nur, so­weit dies aus­nahms­weise bös­gläu­big, ins­be­son­dere in Schä­di­gungs­ab­sicht er­folgt: Wer er­kennt, dass eine Sa­che man­gel­haft ist und diese zu­rück­ge­ben will, darf sie nicht ein­fach ein­mal zum Spaß aus­pro­bie­ren (und so ggf. wei­ter be­schä­di­gen).

So­weit ein Wert­ver­lust durch den ge­wöhn­li­chen (Wei­ter-)Ge­brauch ein­tritt (etwa ab­ge­nutzte Rei­fen bei ei­nem PKW; Ver­schleiß ei­ner Kü­chen­ma­schi­ne), be­darf es hierzu nicht des Rück­griffs auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Denn die­ser Ge­brauch führt zu Ge­brauchs­vor­tei­len, d.h. Nut­zungen (§ 100 BGB), de­ren Wert (hier durch er­sparte Ei­gen­auf­wen­dun­gen) nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB oh­ne­hin in Geld zu er­set­zen ist; wur­den keine Nut­zungen ge­zo­gen, kommt der Er­satz der schuld­haft nicht ge­zo­ge­nen Nut­zungen in Geld nach § 347 Abs. 1 BGB in Be­tracht. In­so­weit ist die Be­ur­tei­lung nicht an­ders als in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB - ein dop­pel­ter Er­satz der glei­chen Po­si­tion ist aus­ge­schlos­sen. So­weit dem­ge­gen­über die Sa­che über den ge­wöhn­li­chen Ge­brauch hin­aus ge­nutzt wird, stellt der über­schie­ßende Ge­brauch eine echte Ver­schlech­te­rung dar (und fällt nicht nur un­ter die Nut­zungen im Sinne von § 100 BGB). Was zum ge­wöhn­li­chen Ge­brauch ge­hört, ori­en­tiert sich pri­mär an der Ver­ein­ba­rung über die Be­schaf­fen­heit (ana­log § 434 Abs. 1 S. 1 BGB), so­weit eine sol­che fehlt an der ver­ein­bar­ten Ver­wen­dung (ana­log § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) und schließ­lich, wenn auch da­für nichts er­kenn­bar ist, an den üb­li­chen Er­war­tun­gen (ana­log § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Wer einen ge­kauf­ten Neu­wa­gen für il­le­gale Stra­ßen­ren­nen nutzt und da­bei Mo­tor, Rei­fen und Brem­sen über­mä­ßig ab­nutzt, muss hier­für Wer­ter­satz leis­ten, weil die­ser Ein­satz nicht mehr zum be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch ge­hört. Aber auch ein Ver­kehrs­un­fall, bei dem das Auto zer­stört wird, ge­hört selbst dann nicht zum ge­wöhn­li­chen Ge­brauch, wenn der Un­fall un­ver­schul­det war.

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