2. Welche Bedeutung hat die Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?
c. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wissen?
Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.
- Untergang ist (ähnlich wie die Zerstörung einer Sache im Sinne von § 303 StGB) die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz. Bei einer Forderung entspricht dies dem Erlass (§ 397 BGB).
- Eine Verschlechterung ist demgegenüber jede nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder jede Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der Sache.
Auch hier gilt wieder: Eine genaue Definition der Begrifflichkeiten müssen Sie hierzu in der Klausur nicht liefern. Es genügt ein "natürliches" Verständnis! Sparen Sie sich also die Gedächtnisleistung.
Ohne Bedeutung sind ein Verschulden des Rückgewährschuldners und der Zeitpunkt des Untergangs bzw. der Verschlechterung. Eine vorrangige Pflicht zur Reparatur gibt es nicht, vielmehr ist ohne weiteres Wertersatz zu leisten (insoweit anders als die h.M. bei § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Wiederholung: Es ist denkbar, dass die Rückgewährpflicht aus § 346 Abs. 1 BGB unmöglich ist, aber keiner der ausdrücklich in § 346 Abs. 2 S. 1 BGB genannten Fälle vorliegt (etwa bei Verbindung, § 946 BGB, oder Vermischung, § 948 BGB oder bei Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB). Dann ist trotzdem nach dem allen drei Nummern zugrundeliegenden Rechtsgedanken (Ersatz für nicht mehr erfüllbare Rückgewährpflicht) Wertersatz zu leisten - entweder durch extensive Auslegung oder notfalls durch eine Analogie.
Ausdrücklich ausgenommen ist der Wertverlust durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Dabei geht es um die Problematik, dass viele Gegenstände (auch wenn noch keine nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ersatzfähigen Nutzungen im Sinne von § 100 BGB gezogen wurden) allein dadurch, dass man sie benutzt hat, nur noch als "Gebrauchtware" verkauft werden können (und deshalb viel weniger wert sind) - etwa getragene Kleidung oder bereits zum Straßenverkehr zugelassene Neuwagen. Diesen Wertverlust muss nach dem Gesetz allein der Rücktrittsgläubiger tragen. Ein Ersatz kann allenfalls im Wege von Schadensersatz (§ 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB) erfolgen, soweit der Wertverlust vom Rücktrittsschuldner zu vertreten ist (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 BGB). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ingebrauchnahme überhaupt eine Pflichtverletzung darstellt - dies ist normalerweise nicht der Fall - denn der Rückgewährpflichtige durfte ja den Gegenstand als eigenen nutzen. Etwas anderes gilt nur, soweit dies ausnahmsweise bösgläubig, insbesondere in Schädigungsabsicht erfolgt: Wer erkennt, dass eine Sache mangelhaft ist und diese zurückgeben will, darf sie nicht einfach einmal zum Spaß ausprobieren (und so ggf. weiter beschädigen).
Soweit ein Wertverlust durch den gewöhnlichen (Weiter-)Gebrauch eintritt (etwa abgenutzte Reifen bei einem PKW; Verschleiß einer Küchenmaschine), bedarf es hierzu nicht des Rückgriffs auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Denn dieser Gebrauch führt zu Gebrauchsvorteilen, d.h. Nutzungen (§ 100 BGB), deren Wert (hier durch ersparte Eigenaufwendungen) nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ohnehin in Geld zu ersetzen ist; wurden keine Nutzungen gezogen, kommt der Ersatz der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen in Geld nach § 347 Abs. 1 BGB in Betracht. Insoweit ist die Beurteilung nicht anders als in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB - ein doppelter Ersatz der gleichen Position ist ausgeschlossen. Soweit demgegenüber die Sache über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus genutzt wird, stellt der überschießende Gebrauch eine echte Verschlechterung dar (und fällt nicht nur unter die Nutzungen im Sinne von § 100 BGB). Was zum gewöhnlichen Gebrauch gehört, orientiert sich primär an der Vereinbarung über die Beschaffenheit (analog § 434 Abs. 1 S. 1 BGB), soweit eine solche fehlt an der vereinbarten Verwendung (analog § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) und schließlich, wenn auch dafür nichts erkennbar ist, an den üblichen Erwartungen (analog § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Wer einen gekauften Neuwagen für illegale Straßenrennen nutzt und dabei Motor, Reifen und Bremsen übermäßig abnutzt, muss hierfür Wertersatz leisten, weil dieser Einsatz nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört. Aber auch ein Verkehrsunfall, bei dem das Auto zerstört wird, gehört selbst dann nicht zum gewöhnlichen Gebrauch, wenn der Unfall unverschuldet war.