2. Wel­che Be­deu­tung hat die Wer­ter­satz­pflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?

b. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wis­sen?

Das Ge­setz un­ter­schei­det in § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB drei ver­schie­dene Mo­da­li­tä­ten:

Eine ge­naue De­fi­ni­tion der Be­griff­lich­kei­ten müs­sen Sie hierzu in der Klau­sur nicht lie­fern. Es ge­nügt ein "na­tür­li­ches" Ver­ständ­nis! Spa­ren Sie sich also die Ge­dächt­nis­leis­tung.

  • Ver­brauch: Ein Ge­gen­stand wird "ver­braucht", wenn die Sach­sub­stanz be­stim­mungs­ge­mäß ver­zehrt wird; der bloße Wert­ver­lust ("Ver­schleiß") durch den be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch zählt hin­ge­gen nicht hierzu (der ent­spre­chende Wert wird als Nut­zung er­setzt; an­sons­ten würde ein dop­pel­ter Er­satz er­fol­gen).

Eine Wurst wird ver­braucht, in­dem man sie isst. Heizöl wird ver­braucht, in­dem man es ver­brennt. Ein Auto wird nicht durch Fah­ren ver­braucht.

  • Ver­äu­ße­rung und Be­las­tung be­zie­hen sich auf wirk­same Ver­fü­gungen über den Ge­gen­stand (Über­eig­nung, Be­stel­lung ei­nes Pfand­rechts etc.). Er­fasst sind aber auch schuld­recht­li­che Ver­trä­ge, die ei­ner Rück­ge­währ ent­ge­gen­ste­hen (etwa Miete we­gen § 566 BGB bei Im­mo­bi­lien bzw. we­gen § 986 Abs. 2 BGB bei be­weg­li­chen Sa­chen). Keine Ver­äu­ße­rung liegt in bloßem Ab­han­den­kom­men iSv § 935 Abs. 1 BGB (insb. Ver­lust oder Dieb­stahl).
  • Ver­ar­bei­tung und Um­ge­stal­tung leh­nen sich an § 950 BGB an (vgl. Wort­laut dort: Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung). Sie set­zen eine mensch­lich ge­steu­erte Ar­beits­leis­tung vor­aus, wel­che zu ei­ner nicht un­er­heb­li­chen Än­de­rung führt. Aus­ge­schlos­sen ist da­mit ins­be­son­dere eine bloße Re­pa­ra­tur.

Ver­äu­ße­rung, Be­las­tung, Ver­ar­bei­tung und Um­ge­stal­tung las­sen sich oft­mals rück­gän­gig ma­chen. Da­her ist um­strit­ten, ob der Rück­ge­währ­schuld­ner von An­fang an auf die reine Geld­zah­lung nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB be­ste­hen darf oder ob er vor­ran­gig ver­su­chen muss, den Ge­gen­stand in sei­nen ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu­rück­zu­ver­set­zen.

Teil­weise wird an­ge­nom­men, dass die aus­drück­lich an­ge­ord­nete Wer­ter­satz­pflicht in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eine ein­deu­tige Wer­tent­schei­dung ent­hält. Da­nach ist stets nur Geld ge­schul­det; der Rück­trittsgläu­bi­ger kann da­her nicht mehr Rück­ge­währ im ur­sprüng­li­chen Zu­stand ver­lan­gen, so­weit ei­ner der dort ge­re­gel­ten Fälle vor­liegt.

Dem­ge­gen­über wird über­wie­gend die Rück­ge­währ in Na­tur nach § 346 Abs. 1 BGB als ge­gen­über dem Wer­ter­satz vor­ran­gige Pf­licht an­ge­se­hen. Da­nach soll der Rück­trittsschuld­ner vor­ran­gig ver­su­chen, die von ihm selbst ver­ur­sach­ten ge­ziel­ten Ver­än­de­run­gen (Ver­äu­ße­rung, Be­las­tung, Ver­ar­bei­tung, Um­ge­stal­tung) um­zu­keh­ren, be­vor er sich auf rei­nen Wer­ter­satz in Geld zu­rück­zie­hen kann. Nur wenn dies aus­nahms­weise un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) oder un­zu­mut­bar (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) ist, darf er statt­des­sen Geld als Wer­ter­satz zah­len. Da­her muss der Rück­trittsschuld­ner also ver­su­chen, die Sa­che zu­rück­zu­er­wer­ben, die Be­las­tung zu be­sei­ti­gen oder die Ver­ar­bei­tung bzw. Um­ge­stal­tung rück­gän­gig zu ma­chen.

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