D. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
II. Welche Bedeutung hat die Verschuldensfähigkeit?
Nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB finden § 827 BGB und § 828 BGB entsprechende Anwendung. Diese Normen regeln die Verschuldensfähigkeit (wegen ihrer Einordnung in die §§ 823 ff. BGB, d.h. im Deliktsrecht, auch Deliktsfähigkeit genannt). Nicht maßgeblich sind daher insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder die strafrechtliche Schuldunfähigkeit (§§ 19 ff. StGB).
Nach § 827 S. 1 BGB ist (ähnlich wie in § 105 Abs. 1, Abs. 2 BGB) ein Verschulden ausgeschlossen, wenn sich der Schadensverursacher im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Allerdings kennt das Gesetz eine wichtige Ausnahme: Wer sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, haftet wegen Fahrlässigkeit, sofern er nicht ohne Verschulden in den Zustand der Störung geraten ist.
§ 828 Abs. 1 BGB schließt eine Haftung für Verschulden bei Minderjährigen im Alter von bis zu sieben Jahren und ausnahmslos vollständig aus. Bei Straßenverkehrsunfällen ist die Verantwortlichkeit sogar bis zum Alter von zehn Jahren ausgeschlossen (§ 828 Abs. 2 BGB), soweit dem Minderjährigen ausschließlich Fahrlässigkeit (und nicht ausnahmsweise sogar Vorsatz) vorgeworfen werden kann. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird im Übrigen im Einzelfall geprüft, ob der Jugendliche bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Fehlt es an dieser Einsicht, scheidet auch eine Haftung aus.
Im Deliktsrecht (also für die Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB) ordnet § 829 BGB eine Ersatzpflicht des Schuldunfähigen an, wenn
- die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, ausnahmsweise zwingend eine Schadloshaltung (also den Ausgleich des Schadens) erfordert, d.h. dem Geschädigten aus Gerechtigkeitsgründen unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Verlust selbst zu tragen und
- dem Minderjährigen nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf, also der Minderjährige sich den Verlust auch leisten kann.
Diese sehr eng auszulegende Regelung soll grobe Unbilligkeiten im Ausnahmefall vermeiden, indem der nicht nach §§ 827 f. BGB verantwortliche Schädiger (z.B. ein sehr wohlhabender Sechsjähriger schädigt einen armen Familienvater, der so nicht mehr seine Kinder versorgen kann) gleichwohl schadensersatzpflichtig sein kann. Umstritten ist, ob diese Billigkeitshaftung aus § 829 BGB analog auch im Rahmen von § 280 BGB herangezogen werden darf.
Gegen eine analoge Anwendung sprechen Wortlaut und Systematik: Die Regelung wird offensichtlich anders als § 827 BGB und § 828 BGB nicht im Verweis des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB genannt. Zudem sind solche "Billigkeitsregelungen" im streng formalisierten deutschen Zivilrecht untypisch und daher möglichst vorsichtig und restriktiv (selten) anzuwenden.
Für eine analoge Anwendung spricht, dass bei Bestehen eines Schuldverhältnisses (also im Rahmen von § 280 BGB) eine Garantiehaftung und daher auch eine Billigkeitshaftung sogar besser zu rechtfertigen ist als bei Fehlen einer derartigen Sonderbeziehung im Rahmen der §§ 823 ff. BGB: Ob man ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, hängt von einer vorherigen Entscheidung (bei einem Vertragsschluss ggf. der gesetzlichen Vertreter) ab. Dann ist aber auch erst Recht eine strengere Haftung im Rahmen dieser Sonderbeziehung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung wendet § 829 BGB zudem zu Lasten eines schuldunfähigen Geschädigten im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) an. Dann wäre es widersprüchlich, die Regelung nicht auch im Rahmen des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB zu Lasten eines schuldunfähigen Schädigers entsprechend heranzuziehen.