b. Wann ist mit Kennt­nis­nahme un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den zu rech­nen?

aa. Was gilt, wenn die Er­klä­rung im Macht­be­reich un­ter­geht?

Auf­grund des Er­for­der­nis­ses der Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den ist es denk­bar, dass sich eine Er­klä­rung zwar im Macht­be­reich des Emp­fän­gers be­fin­det, aber vor der Kennt­nis­nah­memög­lich­keit im Macht­be­reich un­ter­geht.

A wirft um 2 Uhr nachts einen Brief in den Ge­schäfts­brief­kas­ten der B-Gm­bH, wel­che ein Büro im Ge­bäude des X be­treibt. Die vom Ge­bäu­de­in­ha­ber X be­zahlte schus­se­lige Putz­frau P des Bü­ro­ge­bäu­des kippt im Rah­men ih­rer Rei­ni­gung um 5 Uhr mor­gens vor Öff­nung des La­dens der B-GmbH einen Ei­mer Putz­was­ser über den Brief­kas­ten; alle Briefe sind un­les­bar.

In sol­chen Fäl­len ist frag­lich, wer das Ri­siko der feh­len­den Kennt­nis­nah­memög­lich­keit zu tra­gen hat.

Ei­ner­seits könnte man dem Emp­fän­ger alle Ri­si­ken sei­nes Macht­be­rei­ches zu­wei­sen, so­dass er auch für ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Vor­gän­ge, die zum ver­spä­te­ten oder aus­blei­ben­den Zu­gang füh­ren, haf­tet. Denn der Er­klä­rende hat nach Ge­lan­gen der Er­klä­rung in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers keine Mög­lich­keit mehr, auf diese Ein­fluss zu neh­men. Grund­sätz­lich hat zu­dem je­der sei­nen Macht­be­reich vor Stö­rein­flüs­sen frei­zu­hal­ten.

An­de­rer­seits könnte man das Ri­siko auch bis zur ers­ten Mög­lich­keit der Kennt­nis­nahme beim Er­klä­ren­den be­las­sen, so dass die­ser das Ri­siko des un­ver­schul­de­ten Un­ter­gangs vor Kennt­nis­nah­memög­lich­keit trägt. Der Zu­gang wird im­mer­hin auf die bloße Mög­lich­keit der Kennt­nis­nahme vor­ver­lagert. Zu­dem kann vom Emp­fän­ger nicht ver­langt wer­den, dass die­ser stän­dig sei­nen kom­plet­ten Macht­be­reich über­prüft.

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