b. Wann ist mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen?
aa. Was gilt, wenn die Erklärung im Machtbereich untergeht?
Aufgrund des Erfordernisses der Möglichkeit zur Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen ist es denkbar, dass sich eine Erklärung zwar im Machtbereich des Empfängers befindet, aber vor der Kenntnisnahmemöglichkeit im Machtbereich untergeht.
A wirft um 2 Uhr nachts einen Brief in den Geschäftsbriefkasten der B-GmbH, welche ein Büro im Gebäude des X betreibt. Die vom Gebäudeinhaber X bezahlte schusselige Putzfrau P des Bürogebäudes kippt im Rahmen ihrer Reinigung um 5 Uhr morgens vor Öffnung des Ladens der B-GmbH einen Eimer Putzwasser über den Briefkasten; alle Briefe sind unlesbar.
In solchen Fällen ist fraglich, wer das Risiko der fehlenden Kenntnisnahmemöglichkeit zu tragen hat.
Einerseits könnte man dem Empfänger alle Risiken seines Machtbereiches zuweisen, sodass er auch für verschuldensunabhängige Vorgänge, die zum verspäteten oder ausbleibenden Zugang führen, haftet. Denn der Erklärende hat nach Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers keine Möglichkeit mehr, auf diese Einfluss zu nehmen. Grundsätzlich hat zudem jeder seinen Machtbereich vor Störeinflüssen freizuhalten.
Andererseits könnte man das Risiko auch bis zur ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Erklärenden belassen, so dass dieser das Risiko des unverschuldeten Untergangs vor Kenntnisnahmemöglichkeit trägt. Der Zugang wird immerhin auf die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme vorverlagert. Zudem kann vom Empfänger nicht verlangt werden, dass dieser ständig seinen kompletten Machtbereich überprüft.