VI. Wie erfolgt eine Inhaltskontrolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?
4. Wann verstößt eine Klausel gegen § 307 BGB?
Wenn eine Klausel weder gegen § 309 BGB noch gegen § 308 BGB verstößt (oder diese Regelungen wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung finden) müssen Sie § 307 BGB prüfen. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB enthält insoweit eine Generalklausel, welche § 307 Abs. 2 BGB durch zwei Zweifelsregelungen konkretisiert:
- Im Rahmen von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist zu prüfen, ob die Klausel vom gesetzlichen Leitbild wesentlich abweicht.
- Nach § 652 BGB erhält ein Makler seine Provision nur, wenn er erfolgreich einen Vertrag vermittelt. Sehen die AGB eines Maklers vor, dass er sein Honorar (etwa als Aufwendungsersatz) auch ohne Vermittlung eines Vertrages (pauschal) erhält, verstößt diese Vereinbarung gegen das Leitbild des § 652 BGB - sie kann also nur individualvertraglich getroffen werden.
- Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Regelung hat ebenfalls Leitbildcharakter.
- Bei § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird überprüft, ob die Klausel den Verwender von den "Kardinalpflichten" eines Vertrages befreit. Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn es für das konkrete Geschäft kein gesetzliches Leitbild gibt.
Danach kann man etwa den Ausschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung für den Staat, dessen Angehöriger der Reisende ist, oder ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht bei einer Krankenhaustagegeldversicherung nicht per AGB vereinbaren.
Prüft man die Klausel anhand der Generalklausel in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wird überprüft, ob die Klausel eine Vertragspartei entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn der Verwender keine Rücksicht auf schützenswerte Interessen des Vertragspartners nimmt. Insoweit ist die Regelung ähnlich wie § 242 BGB zu prüfen. Wie immer bei der AGB-Kontrolle kommt es auch hier nicht auf die konkrete Situation der Beteiligten an, sondern auf die hypothetische Situation eines Kunden bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel (objektiver Maßstab).
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB statuiert ein Transparenzgebot. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist.
Soweit eine Klausel gegenüber einem Unternehmer verwendet wird, haben § 308 BGB und § 309 BGB Indizwirkung für die unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB