VI. Wie erfolgt eine Inhaltskontrolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?
3. Wann verstößt eine Klausel gegen § 308 BGB?
Wegen der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen bezeichnet das Gesetz den Katalog des § 308 BGB als "Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit". Anders als in § 309 BGB enthält dabei jede einzelne der dort aufgezählten Varianten ein Tatbestandsmerkmal, in dessen Rahmen die Interessen der Parteien gewürdigt werden müssen:
In § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB geht es um "unangemessen lange" Zeiträume - hier müssen Sie also die "Angemessenheit" bestimmen. In § 308 Nr. 3 BGB darf ein Rücktrittsrecht nur durch einen "sachlich gerechtfertigten" Grund erklärbar sein - wann es an dieser "Sachlichkeit" fehlt, müssen Sie entscheiden. In § 308 Nr. 6 BGB muss eine Erklärung "von besonderer Bedeutung" sein - was aber hier die gewöhnliche oder besondere Bedeutung ist, müssen Sie klären.
Wie § 309 BGB und anders als § 307 BGB ermöglicht aber auch § 308 BGB keine umfassende Interessenabwägung. Die Diskussion beschränkt sich ausschließlich auf das jeweilige unbestimmte, ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmal.
Zudem dürfen Sie auch hier nicht die konkreten Umstände des Einzelfalls prüfen - es geht also nicht um den konkreten Kunden, sondern um einen fiktiven Fall unter Geltung der AGB (objektiver Maßstab). Sie müssen also auch hier die Klausel möglichst kundenfeindlich auslegen und dann überlegen, ob es irgendeinen Fall gibt, in dem diese kundenfeindliche Auslegung den Tatbestand eines der Klauselverbote in § 308 BGB erfüllt.
Beachten Sie, dass § 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB ausschließlich gegenüber Unternehmern als Kunden gelten, während alle anderen Regelungen in § 308 BGB und § 309 BGB auschließlich gegenüber Nichtunternehmern geprüft werden dürfen!