3. Was ist be­züg­lich des "Ein­ver­ständ­nis­ses" zu be­ach­ten?

Kann man das Ein­ver­ständ­nis in die Ein­be­zie­hung an­fech­ten?

Ob das Ein­ver­ständ­nis in die Ein­be­zie­hung frem­der AGB an­ge­foch­ten wer­den kann oder nicht, ist um­strit­ten.

Über­wie­gend wird eine An­fech­tung des Ein­ver­ständ­nis­ses ab­ge­lehnt.

  • Die Vor­schrif­ten über die Ein­be­zie­hungs- und In­halts­kon­trolle ge­wäh­ren dem Ge­schäfts­part­ner des Ver­wen­ders einen hin­rei­chen­den Schutz.

Die Ge­gen­an­sicht er­laubt hin­ge­gen die An­fech­tung des Ein­ver­ständ­nis­ses nach all­ge­mei­nen Re­geln (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1 BGB).

  • Sie be­tont, dass die In­halts­kon­trolle nur vor ei­ner ob­jek­tiv un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung schützt. Dem­ge­gen­über stellt die An­fech­tung si­cher, dass sich der wahre Wille des Er­klä­ren­den durch­setzt, dient also der Pri­vat­au­to­no­mie als sol­cher.

Un­strei­tig kann der Ver­wen­der selbst nicht we­gen Irr­tums an­fech­ten - dies würde die Re­ge­lung des § 306 BGB un­ter­lau­fen (ähn­lich ar­gu­men­tiert man auch ge­gen ein An­fech­tungsrecht des Ver­käu­fers bei sach­man­gel­haf­ter Lie­fe­rung).

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