VI. Wie erfolgt eine Inhaltskontrolle (§ 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB)?
1. Welche Klauseln unterliegen keiner Inhaltskontrolle?
Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen AGB-Regelungen, die nur das Gesetz wiedergeben, keiner AGB-Kontrolle. Das bedeutet, dass lediglich deklaratorische Klauseln, die den Gesetzesinhalt bloß wiedergeben, nicht an den §§ 307 ff. BGB gemessen werden.
Solche Konstellationen sind in Klausuren sehr selten - denn insoweit kommt es auch auf eine Einbeziehung nicht an (da selbst bei fehlender Einbeziehung die gesetzliche Regelung gilt). Suchen Sie also gründlich den Unterschied zum Gesetz!
Ebenfalls von der AGB-Kontrolle ausgenommen sind die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Denn diese sind gerade der individualisierende Teil des Vertrags und können nicht abstrakt-generell überprüft werden.
Sie können also nicht anhand von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB prüfen, ob die verkaufte Ware wirklich den versprochenen Wert hat.
Sie sollten zu § 307 Abs. 3 BGB in der Klausur nur dann ausführen, wenn hier ein Problem ersichtlich ist. Dies ist im Normalfall gerade nicht der Fall. Fassen Sie sich insoweit also besser kurz!