b. Was be­deu­tet "Vor­teils­aus­glei­chung"?

In wel­chen Fäl­len wer­den Vor­teile nicht be­rück­sich­tigt?

Aus­nahms­weise kann es den Schä­di­ger al­ler­dings zu Un­recht be­güns­ti­gen, wenn man je­den Vor­teil, den der Ge­schä­digte er­langt, zu sei­nen Guns­ten an­rech­net.

Eine Vor­teils­aus­glei­chung schei­det aus, wenn dies den Schä­di­ger be­güns­ti­gen wür­de, ob­wohl der Vor­teil nach der So­zi­al­an­schau­ung aus­schließ­lich dem Ge­schä­dig­ten zu­gute kom­men soll­te.

Da­her wer­den ins­be­son­dere vier Ar­ten von Vor­tei­len nicht be­rück­sich­tigt:

  • Zu­nächst wer­den frei­wil­lige Zu­wen­dun­gen Dritter (etwa Spen­den) grund­sätz­lich nur dann an­ge­rech­net, wenn der Dritte da­mit auch die Scha­denser­satzfor­de­rung für den Schä­di­ger er­fül­len wollte (§ 267 BGB).
  • So­weit der Ge­schä­digte sich den Aus­gleich durch ei­gene Leis­tungen (na­ment­lich eine Kasko-, Le­bens- oder pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung) selbst er­kauft hat, muss er ihn sich eben­falls nicht an­rech­nen las­sen.
  • Un­ter­halts­zah­lun­gen Dritter sind nach § 843 Abs. 4 BGB nicht an­zu­rech­nen.
  • Ei­gene Leis­tungen muss sich der Ge­schä­digte nur an­rech­nen las­sen, so­weit ihn eine dies­be­züg­li­che Scha­densmin­de­rungs­ob­lie­gen­heit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) traf.

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