b. Was bedeutet "Vorteilsausgleichung"?
In welchen Fällen werden Vorteile nicht berücksichtigt?
Ausnahmsweise kann es den Schädiger allerdings zu Unrecht begünstigen, wenn man jeden Vorteil, den der Geschädigte erlangt, zu seinen Gunsten anrechnet.
Eine Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn dies den Schädiger begünstigen würde, obwohl der Vorteil nach der Sozialanschauung ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollte.
Daher werden insbesondere vier Arten von Vorteilen nicht berücksichtigt:
- Zunächst werden freiwillige Zuwendungen Dritter (etwa Spenden) grundsätzlich nur dann angerechnet, wenn der Dritte damit auch die Schadensersatzforderung für den Schädiger erfüllen wollte (§ 267 BGB).
- Soweit der Geschädigte sich den Ausgleich durch eigene Leistungen (namentlich eine Kasko-, Lebens- oder private Krankenversicherung) selbst erkauft hat, muss er ihn sich ebenfalls nicht anrechnen lassen.
- Unterhaltszahlungen Dritter sind nach § 843 Abs. 4 BGB nicht anzurechnen.
- Eigene Leistungen muss sich der Geschädigte nur anrechnen lassen, soweit ihn eine diesbezügliche Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) traf.
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