C. Was ist ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 320 BGB)?
IV. Welche besonderen Zurückbehaltungsrechte sollte man kennen?
Neben § 273 Abs. 1 BGB gibt es einige weitere wichtige Zurückbehaltungsrechte:
- § 273 Abs. 2 BGB erlaubt es, einen Gegenstand (eine Sache oder ein Recht und sogar unberechtigte Positionen wie etwa eine fehlerhafte Grundbucheintragung) zurückzubehalten, solange ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder von Schäden hinsichtlich dieses Gegenstands besteht. Bedeutung hat die Vorschrift vor allem, weil anders als in § 273 Abs. 1 BGB die Konnexität nicht geprüft werden muss. Es genügt nach der Wertung des Gesetzes, dass beide Ansprüche dieselbe Sache betreffen. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht, wenn der Gegenstand durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde (§ 273 Abs. 2 a.E. BGB) - z.B. soll der Dieb die gestohlene Sache sofort zurückgeben, selbst wenn er ausnahmsweise Ersatz von Verwendungen verlangen kann. Neben § 273 Abs. 2 BGB finden die Zurückbehaltungsrechte aus § 273 Abs. 1 BGB, § 1000 S. 1 BGB und § 2022 BGB Anwendung.
A hat B ein Fahrrad ausgeliehen (§§ 598 ff. BGB) und fordert es nun zurück. B möchte die Kosten für den Austausch der Bremsen, die nicht mehr benutzbar waren, ersetzt haben.
A hat einen Herausgabeanspruch (§ 604 Abs. 3 BGB), B einen Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 601 Abs. 2 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB). B kann also nach § 273 Abs. 2 BGB das Fahrrad bis zur Zahlung der Kosten für den Austausch der Bremsen zurückbehalten.
- Ebenfalls auf Herausgabeansprüche bezieht sich § 1000 S. 1 BGB. Diese Norm setzt eine Vindikationslage voraus: Jemand muss ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) die Sache eines Dritteigentümers besitzen (§ 985 BGB). Dann kann der Besitzer vor der Herausgabe nach §§ 994 ff. BGB Verwendungen auf die Sache ersetzt verlangen. Anders als nach § 273 Abs. 2 BGB setzt § 1000 S. 1 BGB nicht voraus, dass der Verwendungsersatzanspruch bereits fällig ist. Der Grund dafür ist, dass die Fälligkeit von der Genehmigung durch den Eigentümer abhängt (§ 1001 S. 1 BGB) - und so das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zumeist ins Leere laufen würde.
Der unerkannt geisteskranke A hat sein Auto an B übereignet (§ 929 S. 1 BGB). B lässt neue Reifen aufziehen, weil das Profil der alten Reifen abgefahren war.
Die Übereignung ist wegen § 104 Nr. 2 BGB nichtig, sodass A als Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat. B hat aber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die neuen Reifen (§ 994 BGB) und kann daher nach § 1000 S. 1 BGB die Herausgabe bis zur Zahlung verweigern.
- Besondere Rechtsfolgen sehen die §§ 369 ff. HGB vor, wenn es um fällige Forderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft geht: Dann kann die Herausgabe von Waren oder Wertpapieren verweigert werden, die durch das beiderseitige Handelsgeschäft in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. Neben der bloßen Zurückbehaltung gibt es in diesen Fällen ein weitergehendes Recht auf Befriedigung aus den Waren oder Wertpapieren (§ 371 HGB). Auch dieses Zurückbehaltungsrecht ist jedoch dispositiv (§ 369 Abs. 3 HGB).