11. Ka­pi­tel: Durch­set­zungs­hin­der­nisse

D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

Ne­ben der Ver­jäh­rung und den Zu­rück­be­hal­tungs­rech­ten gibt es ei­nige wei­tere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rech­te, die Sie un­ter der Über­schrift "An­spruch durch­setz­bar" prü­fen kön­nen. Al­ler­dings ha­ben diese nur ge­ringe Klau­sur­re­le­vanz und soll­ten wirk­lich nur dann an­ge­spro­chen wer­den, wenn es da­für kon­krete An­halts­punkte gibt:

  • § 853 BGB schafft ein Ver­wei­ge­rungs­recht für den Fall, dass ein An­spruch nur durch eine un­er­laubte Hand­lung ge­gen den Ver­letz­ten er­langt wurde (insb. durch Be­trug). Grund­sätz­lich be­steht in die­sen Fäl­len ein An­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB auf Rück­gän­gig­ma­chung der For­de­rung - die­ser kann je­doch schon ver­jährt sein (§ 214 BGB iVm § 195 BGB, § 199 BGB). § 853 BGB ver­hin­dert, dass der rechts­wid­rig er­langte An­spruch (der ggf. spä­ter ver­liert) durch­ge­setzt wer­den kann. Wenn der Schuld­ner aber trotz­dem zahlt, kann er seine Leis­tung nicht mehr zu­rück­for­dern.
  • Sehr ähn­lich ist die Ein­rede der Be­rei­che­rung (§ 821 BGB): Da­nach kann je­mand, der ohne recht­li­chen Grund eine Ver­bind­lich­keit ein­geht, die Leis­tung ver­wei­gern. Grund­sätz­lich kann man der­ar­tige Ver­bind­lich­kei­ten nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­for­dern (d.h. de­ren Auf­he­bung ver­lan­gen) - Be­deu­tung er­langt das Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht da­her nur, wenn der Rück­ge­währan­spruch ver­jährt ist. Zahlt der Schuld­ner, statt sich auf die Ein­rede zu be­ru­fen, kann er das Ge­leis­tete nicht zu­rück­for­dern.
  • Eng ver­wandt ist in­so­weit auch § 438 Abs. 4 S. 2 BGB, der die Ver­jäh­rung von Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen be­trifft: Auch wenn der Nach­er­fül­lungs­an­spruch des Käu­fers (§ 434 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB) ver­jährt und des­halb nach § 218 Abs. 1 BGB auch der Rück­tritt (§ 434 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) aus­ge­schlos­sen ist, darf er (so­weit er noch nicht ge­zahlt hat) die Kauf­preis­zah­lung ver­wei­gern. Auch hier gilt aber: Wer schon ge­zahlt hat, kann nichts mehr zu­rück­ver­lan­gen.
  • Wei­tere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte fol­gen aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). Diese schauen wir uns auf der nächs­ten Seite nä­her an.
  • Ebenso be­grün­den § 770 BGB und § 771 BGB be­son­dere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte für Bür­gen; auch diese schauen wir uns auf der über­nächs­ten Seite nä­her an.
  • Schließ­lich be­grün­det § 128 Abs. 2 HGB be­son­dere Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte für die Ge­sell­schaf­ter ei­ner of­fe­nen Han­dels­ge­sell­schaft (§ 105 HGB), ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft (§ 161 HGB) oder ei­ner Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (§ 705 BGB). Diese Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte sind je­doch klas­si­scher­weise Stoff des Ge­sell­schafts­rechts.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.