11. Kapitel: Durchsetzungshindernisse
D. Welche weiteren wichtigen Leistungsverweigerungsrechte gibt es?
Neben der Verjährung und den Zurückbehaltungsrechten gibt es einige weitere Leistungsverweigerungsrechte, die Sie unter der Überschrift "Anspruch durchsetzbar" prüfen können. Allerdings haben diese nur geringe Klausurrelevanz und sollten wirklich nur dann angesprochen werden, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt:
- § 853 BGB schafft ein Verweigerungsrecht für den Fall, dass ein Anspruch nur durch eine unerlaubte Handlung gegen den Verletzten erlangt wurde (insb. durch Betrug). Grundsätzlich besteht in diesen Fällen ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB auf Rückgängigmachung der Forderung - dieser kann jedoch schon verjährt sein (§ 214 BGB iVm § 195 BGB, § 199 BGB). § 853 BGB verhindert, dass der rechtswidrig erlangte Anspruch (der ggf. später verliert) durchgesetzt werden kann. Wenn der Schuldner aber trotzdem zahlt, kann er seine Leistung nicht mehr zurückfordern.
- Sehr ähnlich ist die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB): Danach kann jemand, der ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, die Leistung verweigern. Grundsätzlich kann man derartige Verbindlichkeiten nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückfordern (d.h. deren Aufhebung verlangen) - Bedeutung erlangt das Leistungsverweigerungsrecht daher nur, wenn der Rückgewähranspruch verjährt ist. Zahlt der Schuldner, statt sich auf die Einrede zu berufen, kann er das Geleistete nicht zurückfordern.
- Eng verwandt ist insoweit auch § 438 Abs. 4 S. 2 BGB, der die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betrifft: Auch wenn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 434 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB) verjährt und deshalb nach § 218 Abs. 1 BGB auch der Rücktritt (§ 434 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist, darf er (soweit er noch nicht gezahlt hat) die Kaufpreiszahlung verweigern. Auch hier gilt aber: Wer schon gezahlt hat, kann nichts mehr zurückverlangen.
- Weitere Leistungsverweigerungsrechte folgen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Diese schauen wir uns auf der nächsten Seite näher an.
- Ebenso begründen § 770 BGB und § 771 BGB besondere Leistungsverweigerungsrechte für Bürgen; auch diese schauen wir uns auf der übernächsten Seite näher an.
- Schließlich begründet § 128 Abs. 2 HGB besondere Leistungsverweigerungsrechte für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 HGB), einer Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Diese Leistungsverweigerungsrechte sind jedoch klassischerweise Stoff des Gesellschaftsrechts.
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