C. Was ist ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 320 BGB)?
III. Was ist die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB)?
Wenn eine Partei vorleisten muss, steht ihr kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB zu. Dies ist eine logische Folge der Privatautonomie: Selbstverständlich darf eine Partei erklären, dass sie freiwillig vor der anderen ihre Leistung erbringt. Dann wäre es aber widersprüchlich, die Leistung zu verweigern, bis der andere seinerseits seine Pflicht erfüllt.
Ausnahmsweise kann dieses Ergebnis aber unbillig sein. Stellt sich erst nach Abschluss des Vertrages heraus, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern, droht die bei Vereinbarung der Vorleistungspflicht nicht vorhergesehene Gefahr, dass die Gegenleistung ausbleibt.
Um das Vertrauen des Schuldners in die Liquidität des Vertragspartners zu schützen, gewährleistet ihm § 321 Abs. 1 BGB trotz der Vorleistungspflicht ein § 320 Abs. 1 BGB vergleichbares Zurückbehaltungsrecht. Der andere Teil kann das Risiko durch eine Sicherheitsleistung ausschließen, dann lebt die Vorleistungspflicht wieder auf.
§ 321 Abs. 1 BGB begründet die Gefahr eines langwierigen Schwebezustands. Dieses Problem löst § 321 Abs. 2 BGB, indem die Norm ein besonderes Rücktrittsrecht schafft. Der Schuldner kann dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung oder zur Sicherheitsleistung setzen. Läuft diese Frist erfolglos ab, kann der Schuldner entsprechend § 323 BGB zurücktreten (vgl. § 321 Abs. 2 S. 3 BGB). Der Verweis erstreckt sich u.a. auf § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass der Schuldner den Rücktritt sofort und ohne Fristsetzung erklären kann, wenn der Gläubiger die Erfüllung der ihm obliegenden Gegenleistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Hat der Schuldner die Vorleistung bereits erbracht, kann er nicht mehr nach § 321 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten, sondern nur noch nach § 323 Abs. 1 BGB in unmittelbarer Anwendung.