B. Was bewirkt die Verjährung (§ 214 BGB)?
II. Wie lange dauert die Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB)?
Der allgemeine Teil des BGB unterscheidet drei verschiedene Verjährungsfristen:
- Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sofern Sie keine Sonderregelung in § 196 BGB, § 197 BGB oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Anspruchsgrundlage finden, müssen Sie auf diese "Regelverjährung" zurückgreifen.
- Eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt für Ansprüche auf Verfügungen über Grundstücke und die jeweiligen Gegenleistungen nach § 196 BGB.
- Schließlich sieht § 197 BGB für besonders wichtige Ansprüche eine dreißigjährige Verjährungsfrist vor. Dazu gehören etwa Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 985 BGB), Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung hochrangiger Rechtsgüter (§§ 823 ff. BGB) und Ansprüche, die durch ein Urteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel festgestellt sind.
Große Klausurbedeutung haben die besonderen Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche in § 438 BGB (Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht), § 548 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche im Mietrecht) und § 634a BGB (Verjährung von Mängelansprüchen im Werkvertragsrecht).
Das Ende der Verjährungsfrist berechnet sich nach den allgemeinen Regeln zur Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB.
Der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB) zum Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB), sodass sich der Käufer gem. § 214 Abs. 1 BGB iVm §§ 187 ff. BGB zum 1.1. drei Jahre später hierauf berufen und daher seine Leistung verweigern darf.
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