B. Was bewirkt die Verjährung (§ 214 BGB)?
I. Wann beginnt die Verjährung (§ 199 BGB, § 200 BGB)?
Für den Beginn der Verjährung müssen Sie zunächst feststellen, ob die regelmäßige Verjährung im Sinne von § 195 BGB eingreift oder eine andere, etwa nach § 196 BGB (für Grundstücke) oder nach § 197 BGB (für Herausgabeansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche etc.):
- Für die regelmäßige Verjährung im Sinne des § 195 BGB richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB:
1. Danach muss der Anspruch zunächst "entstanden" sein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass der Anspruch bereits fällig (d.h. gerichtlich erzwingbar) sein muss. Ausnahmsweise genügt aber bei Schadensersatzfällen für das Entstehen die Möglichkeit, eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) in Bezug auf den Ersatz zu erwartender bzw. noch nicht bezifferbarer Schäden zu erheben. Denn bereits in diesem Moment hat es der Gläubiger in der Hand, die Verjährung zu hemmen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Klage ... auf Feststellung des Anspruchs)
2. Zudem muss der Gläubiger Kenntnis von dessen Bestehen und vom Anspruchsgegner haben oder ihm darf zumindest allein aufgrund grober Fahrlässigkeit diese Kenntnis fehlen.
3. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist dabei stets das Jahresende maßgeblich - fallen Entstehung und Kenntnis also auf den 1. Januar, verlängert sich die Frist faktisch um ein Jahr.
4. Während die Kenntnis bei vertraglichen Hauptleistungsansprüchen (Kaufpreiszahlung, Übergabe und Übereignung der Kaufsache, etc.) in der Regel unproblematisch mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfällt, kann die Kenntnis bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (aus §§ 812 ff. BGB) oder im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) durchaus erheblich hinausgezögert sein. Daher regeln § 199 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 BGB Höchstfristen für die Verjährung.
Ein typischer Fehler ist es, z.B. § 199 Abs. 4 als absolute Frist zu lesen - das ist grob falsch! Sobald Kenntnis vorliegt, beträgt die Verjährung nur noch 3 Jahre zum Jahresende - sie verlängert sich nicht etwa auf zehn Jahre.
V hat seit dem 01.02.2015 gegenüber K einen Zahlungsanspruch über 100 €. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt daher nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2015.
- Für andere Verjährungsfristen ist nach § 200 BGB grundsätzlich allein die Entstehung des Anspruchs maßgeblich. Die Verjährung beginnt also nicht erst zum Jahresende und es kommt auch nicht auf die Kenntnis an.