a. Wie berechne ich die (Annahme-)Frist?
cc. Was regelt § 193 BGB in Bezug auf Samstage, Sonntage und Feiertage?
Fällt das Fristende auf einen anerkannten Feiertag oder auf ein Wochenende, also Samstag (= "Sonnabend") oder Sonntag, so verlängert sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (d.h. bei einem Wochenende auf den Montag, der Samstag gilt insoweit nicht als Werktag).
Vermeiden Sie zwei typische Fehler bei der Anwendung von § 193 BGB:
Einerseits betrifft die Regelung nur das Fristende. Sie gilt also nicht für den Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, wonach der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ebensowenig kann man der Regelung entnehmen, dass der Samstag außerhalb dieser Regelung nicht als Werktag gilt - im Gegenteil gilt der Samstag ansonsten im Zweifel als Werktag.
Daher kann sowohl eine Lieferung als auch eine Tätigkeit am Samstag gefordert werden.
Andererseits greift die Regelung unmittelbar nur für gesetzliche Fristen. Bei rechtsgeschäftlich bestimmten Fristen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Handlung auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen soll. Hat etwa das Geschäft des Antragenden auch Samstag geöffnet, spricht nichts dagegen, dass die Annahme spätestens an diesem letzten Werktag der Woche erfolgen soll.
Bei Kündigungsfristen (z.B. § 621 BGB, § 573c BGB) passt § 193 BGB (anders als z.B. bei einem Widerruf nach § 355 BGB) nicht unmittelbar, da die Kündigung weder an einem bestimmten Tag noch innerhalb einer Frist zu erklären ist. Vielmehr treten die Wirkungen der Kündigung erst nach einer bestimmten Zeitspanne ab diesem Zeitpunkt ein. Die analoge Anwendung von § 193 BGB auf Kündigungsfristen ist umstritten.
- Gegen die Anwendung spricht vor allem der Schutz des Gekündigten: Die Anwendung von § 193 BGB würde es ermöglichen, dass die Kündigung am nächsten Werktag erfolgen darf, wenn der letzte Tag, an dem die Kündigung noch fristgerecht erklärt werden kann, ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist. Eine solche Verkürzung der Kündigungsfrist würde aber den schutzbedürftigen Empfänger unangemessen benachteiligen.
- Demgegenüber wird die Anwendung des § 193 BGB dadurch gerechtfertigt, dass in § 573c Abs. 1 BGB ohnehin drei Karenztage vorgesehen sind. Dadurch sei der Empfänger bereits hinreichend geschützt; § 193 BGB sei daher anzuwenden. Die Gegenansicht würde zu unnötigen Differenzierungen und damit zur Verwirrung führen.