a. Wie be­rechne ich die (An­nahme-)Frist?

bb. Was gilt für das Fris­tende (§ 188 BGB)?

Für das Ende der Frist ist die Maß­ein­heit ent­schei­dend:

  • Ist eine Frist nach Ta­gen be­stimmt ("Zwei Ta­ge", "200 Ta­ge") en­det sie mit Ablauf des letz­ten Ta­ges (§ 188 Abs. 1 BGB).

Be­gann etwa am Diens­tag um 0:00 Uhr eine drei­tä­gige An­nahmefrist, kann die An­nahme bis Frei­tag um 24:00 Uhr er­fol­gen; am Sams­tag um 0:00 Uhr wäre sie ver­spä­tet.

Hat V eine Wo­che ab Ein­gang des Kauf­prei­ses zu lie­fern, und geht das Geld an ei­nem Mitt­woch ein, so en­det die Frist am fol­gen­den Mitt­woch um 24:00 Uhr.

  • Ist die Frist nach Mo­na­ten oder nach ei­nem meh­rere Mo­nate um­fas­sen­den Zeit­raum (Jahr, hal­bes Jahr, Vier­tel­jahr) be­mes­sen, so ist nach § 188 Abs. 2, 1. HS, 2. Var. BGB, § 188 Abs. 2, 2. HS, 2. Var. BGB der Tag mit der glei­chen Zahl wie der Start­tag im Ziel­mo­nat (also 5. auf 5.) maß­geb­lich. Ist der maß­geb­li­che Mo­nat hier­für zu kurz, en­det die Frist mit dem letz­ten Tag des Mo­nats (§ 188 Abs. 3 BGB).

Be­ginnt eine ein­mo­na­tige An­nahmefrist am 30. Ja­nuar würde sie am 30. Fe­bruar en­den. Weil es die­sen Tag aber nicht gibt, en­det die Frist am 28. Fe­bruar (b­zw. am 29. Fe­bruar).

Im Ein­zel­fall kann die Aus­le­gung ei­ner rechts­ge­schäft­lich be­stimm­ten Frist (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben, dass statt­des­sen stunden­genau zu be­rech­nen ist (et­wa: "Sie ha­ben 24 Stun­den"). Hier müs­sen Sie ar­gu­men­tie­ren. Ebenso kann eine Frist von "4 Wo­chen" als Mo­nats­frist ge­meint sein. Mit "acht Ta­gen" kann eine Wo­che ge­meint sein, wenn der Tag des Zu­gangs des An­trags nicht mit­ge­zählt wird (an­ders die Aus­le­gungs­re­gel des § 359 Abs. 2 HGB)

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