a. Wie be­rechne ich die (An­nahme-)Frist?

aa. Was gilt für den Frist­be­ginn (§ 187 BGB)?

Ist für den Frist­be­ginn ein Er­eig­nis (z.B. der Zu­gang ei­ner An­nahmeer­klä­rung) oder ein ir­gend­wann im Lauf ei­nes Ta­ges ein­tre­ten­der Zeit­punkt (z.B. 12:00 Uhr mit­tags oder La­den­öff­nung) maß­geb­lich, so wird die­ser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB für die Frist­be­rech­nung nicht be­rück­sich­tigt. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass die­ses Er­eig­nis auch um 23:59 ein­tre­ten könnte und so die­ser Tag nicht voll ge­nutzt wer­den kann.

Am Diens­tag um 15:30 Uhr geht K ein An­trag des V zu. V räumt dem K eine Frist von drei Ta­gen ab Zu­gang ein, um den An­trag an­zu­neh­men. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist für den Frist­be­ginn Mitt­woch mor­gen, 0:00 Uhr maß­geb­lich - nach § 188 Abs. 1 BGB en­det die Frist also drei Tage spä­ter, d.h. am Frei­tag um 24:00 Uhr. Es muss also nicht etwa stunden­genau die An­nahmefrist be­rech­net wer­den. Selbst­ver­ständ­lich kann K aber auch schon am Diens­tag um 15:31 Uhr an­neh­men.

Sel­te­ner sind dem­ge­gen­über Fäl­le, in de­nen aus­drück­lich der Be­ginn ei­nes Ta­ges (also 0:00 Uhr an die­sem Tag) maß­geb­lich sein soll (§ 187 Abs. 2 BGB). Dies gilt vor al­lem für ge­setz­li­che Fris­ten, aber auch für den Tag der Ge­burt bei der Be­rech­nung des Le­bensal­ters (die etwa für die Ge­schäfts­fä­hig­keit nach § 2 BGB, § 104 BGB und § 106 BGB maß­geb­lich ist.

M ist am 12. Ja­nuar 1997 um 23:59 Uhr ge­bo­ren. Für die Be­rech­nung sei­nes Le­bensal­ters ist der 12. Ja­nuar 0:00 Uhr maß­geb­lich (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB). Das be­deu­tet: Er wird nach § 188 Abs. 2, 2. HS, 2. Var. BGB un­mit­tel­bar nach 24:00 Uhr am 11. Ja­nuar 2015, also am 12. Ja­nuar 2015 um 0:00 Uhr voll­jäh­rig (18 Jah­re, § 2 BGB).

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