2. Bis zu wel­chem Zeit­punkt ist eine An­nahme mög­lich?

a. Wie be­rechne ich die (An­nahme-)Frist?

Hat der An­tragende eine Frist zur An­nahme be­stimmt (§ 148 BGB), müs­sen Sie in der Klau­sur er­mit­teln, ob diese vor der An­nahme be­reits ab­ge­lau­fen ist. Dies be­stimmt sich, so­weit die Frist durch Tage oder län­gere Zeiträume be­stimmt ist, nach den §§ 187 ff. BGB, de­ren rich­tige An­wen­dung auch in an­de­ren Klau­su­ren (z.B. im Ver­wal­tungs­pro­zess­recht) Punkte brin­gen.

Ist eine Frist nur nach Stun­den oder gar Mi­nu­ten be­stimmt, wer­den diese un­mit­tel­bar ab Zu­gang des An­trags be­rech­net.

Die Be­rech­nung von Ta­ges-, Wo­chen-, Mo­nats- oder Jah­res­fris­ten er­folgt in drei Schrit­ten:

  • Zu­nächst be­stim­men Sie den Tag, von dem aus die Frist be­rech­net wird (§ 187 BGB).

Ein häu­fi­ges Miss­ver­ständ­nis ist, dass man an­nimmt, Hand­lun­gen vor Be­ginn der Frist seien un­er­heb­lich. Das stimmt so nicht - der Frist­be­ginn ist nur für die Er­mitt­lung des Fris­ten­des re­le­vant, be­schränkt aber nicht die Zu­läs­sig­keit vor­her vor­ge­nom­me­ner Hand­lun­gen.

  • So­dann prü­fen Sie, an wel­chem Tag die Frist ge­nau en­det (§ 188 BGB). Dies hängt von der Dauer der Frist ab.
  • Schließ­lich müs­sen Sie nach § 193 BGB prü­fen, ob die­ser letzte Tag auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder ge­setz­li­chen Fei­er­tag fällt - dann en­det die Frist grds. am kom­men­den Werk­tag.

Sie kön­nen die §§ 187 ff. BGB als Aus­le­gungs­hilfe auch bei Wil­lens­er­klä­rungen und Ver­tragsklau­seln an­wen­den. Al­ler­dings hat dann der über­ein­stim­mende Partei­wille (§ 133 BGB) Vor­rang - so kann man selbst­ver­ständ­lich auch Er­eig­nisse an ei­nem Sonn­tag ver­ein­ba­ren (etwa eine Hoch­zeits­feier am Sonn­tag in zwei Wo­chen).

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