2. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Annahme möglich?
a. Wie berechne ich die (Annahme-)Frist?
Hat der Antragende eine Frist zur Annahme bestimmt (§ 148 BGB), müssen Sie in der Klausur ermitteln, ob diese vor der Annahme bereits abgelaufen ist. Dies bestimmt sich, soweit die Frist durch Tage oder längere Zeiträume bestimmt ist, nach den §§ 187 ff. BGB, deren richtige Anwendung auch in anderen Klausuren (z.B. im Verwaltungsprozessrecht) Punkte bringen.
Ist eine Frist nur nach Stunden oder gar Minuten bestimmt, werden diese unmittelbar ab Zugang des Antrags berechnet.
Die Berechnung von Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresfristen erfolgt in drei Schritten:
- Zunächst bestimmen Sie den Tag, von dem aus die Frist berechnet wird (§ 187 BGB).
Ein häufiges Missverständnis ist, dass man annimmt, Handlungen vor Beginn der Frist seien unerheblich. Das stimmt so nicht - der Fristbeginn ist nur für die Ermittlung des Fristendes relevant, beschränkt aber nicht die Zulässigkeit vorher vorgenommener Handlungen.
- Sodann prüfen Sie, an welchem Tag die Frist genau endet (§ 188 BGB). Dies hängt von der Dauer der Frist ab.
- Schließlich müssen Sie nach § 193 BGB prüfen, ob dieser letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt - dann endet die Frist grds. am kommenden Werktag.
Sie können die §§ 187 ff. BGB als Auslegungshilfe auch bei Willenserklärungen und Vertragsklauseln anwenden. Allerdings hat dann der übereinstimmende Parteiwille (§ 133 BGB) Vorrang - so kann man selbstverständlich auch Ereignisse an einem Sonntag vereinbaren (etwa eine Hochzeitsfeier am Sonntag in zwei Wochen).