D. Was um­fasst das "Ver­tre­ten­müs­sen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?

IV. Was ist Fahr­läs­sig­keit (§ 276 Abs. 2 BGB)?

Wäh­rend der Vor­satz ge­setz­lich nicht de­fi­niert ist, be­stimmt § 276 Abs. 2 BGB, dass Fahr­läs­sig­keit das "Au­ßer­acht­las­sen der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt" ist.

Es geht da­her nach dem aus­drück­li­chen Wort­laut nicht um die dem Schuld­ner "mög­li­che" oder "zu­mut­ba­re" Sorg­falt, son­dern dar­um, was die Gläu­bi­ger der Sorg­falts­pflicht (d.h. der "Ver­kehr") von ihm er­war­ten darf (was im Ver­kehr "er­for­der­lich" ist).

Dies ist ein we­sent­li­cher Un­ter­schied zum Straf­recht. Dort geht es um per­sön­li­che Verant­wort­lich­keit ("Schuld"), die stets in­di­vi­du­ell für den Tä­ter zu be­stim­men ist. Es kann also pas­sie­ren, dass je­mand für einen Ver­kehrs­un­fall Scha­denser­satz leis­ten muss, aber sich nicht straf­bar ge­macht hat.

Maß­stab ist da­her nicht etwa der kon­krete Schuld­ner (b­zw. seine Er­fül­lungs­ge­hilfen, § 278 BGB), son­dern eine fik­tive Per­son, die sich so ver­hält, wie es der Durch­schnitts­ver­kehr er­war­ten darf.

Auch ein dum­mer und un­ge­üb­ter Au­to­fah­rer muss sich so ver­hal­ten wie ein or­dent­li­cher Au­to­fah­rer.

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