D. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
IV. Was ist Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)?
Während der Vorsatz gesetzlich nicht definiert ist, bestimmt § 276 Abs. 2 BGB, dass Fahrlässigkeit das "Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ist.
Es geht daher nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht um die dem Schuldner "mögliche" oder "zumutbare" Sorgfalt, sondern darum, was die Gläubiger der Sorgfaltspflicht (d.h. der "Verkehr") von ihm erwarten darf (was im Verkehr "erforderlich" ist).
Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Strafrecht. Dort geht es um persönliche Verantwortlichkeit ("Schuld"), die stets individuell für den Täter zu bestimmen ist. Es kann also passieren, dass jemand für einen Verkehrsunfall Schadensersatz leisten muss, aber sich nicht strafbar gemacht hat.
Maßstab ist daher nicht etwa der konkrete Schuldner (bzw. seine Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB), sondern eine fiktive Person, die sich so verhält, wie es der Durchschnittsverkehr erwarten darf.
Auch ein dummer und ungeübter Autofahrer muss sich so verhalten wie ein ordentlicher Autofahrer.