V. Welche Besonderheiten gelten bei einem Ablösungsrecht?
2. Lückentext Erfüllung durch einen Dritten
Nach kann die Leistungspflicht eines Schuldners auch durch einen Dritten erfüllt werden. Dies ist jedoch bei einer Leistungspflicht des Schuldners ausgeschlossen.
Eine Leistung durch einen Dritten im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB liegt zudem nicht vor, wenn der Dritte keinen besitzt und nur eine Schuld erfüllt.
Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB sind Hilfspersonen, die der Schuldner selbst einschaltet.
Dritte können grundsätzlich keine anbieten. Eine Ausnahme gilt insoweit, wie der Dritte ein im Sinne des § 268 Abs. 2 BGB besitzt. In diesem Fall besitzt der Gläubiger kein , sondern er ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen.
Bei Ablehnung der Leistung des Dritten kommt der Gläubiger in nach §§ 293 ff. BGB.
Eine Rückabwicklung des Drittens gegenüber dem Schuldner ist zum einen aufgrund eines oder im Rahmen des möglich.