A. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
IV. Wie verhält sich § 286 Abs. 4 BGB zu § 280 Abs. 1 S. 2 BGB?
Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat. § 286 Abs. 4 BGB wiederholt dies eigentlich nur. Der Schuldner trägt die Behauptungs- und Beweislast. Kann er aufgrund eines Umstandes, den er nicht zu vertreten, aber zu beweisen hat, nicht leisten, so kommt er nicht in Verzug. Einen eigenständigen Anwendungsbereich hat § 286 BGB für die anderen Verzugsfolgen regelt (§§ 287, 288 ff. BGB), die ihrerseits nicht auf § 280 Abs. 1 S. 2 BGB verweisen; daher bedarf es dieser nochmaligen Regelung des Vertretenmüssens.
Das Vertretenmüssen muss also auch für den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nur einmal geprüft werden, nämlich hinsichtlich der Nichtleistung in demjenigen Zeitpunkt, in dem sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - in aller Regel also zum Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung.
Sobald Verzug einmal begründet worden ist, wird dieser auch nicht dadurch beendet, dass nachträglich ein Entschuldigungsgrund entsteht.