A. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
I. Welche Voraussetzungen bestehen in Bezug auf die geschuldete Leistung?
Solange der Schuldner nicht auf die Leistung in Anspruch genommen werden kann, können ihm keine negativen Folgen für die Nichtleistung drohen. Das bedeutet:
- Der Anspruch des Gläubigers muss überhaupt gerichtlich durchsetzbar sein. Das ist nicht der Fall bei sog. "unvollkommenen Verbindlichkeiten", etwa aus Glücksspiel oder Wetten (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Der Verzug kann frühestens zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Gläubiger die Leistung erstmals verlangen durfte (Fälligkeit, § 271 Abs. 1 BGB). Dem kann nicht nur ein vertraglich vereinbarter, späterer Leistungszeitpunkt, sondern vor allem auch eine Stundungsabrede entgegenstehen.
- Selbstverständlich ist der Verzug auch ausgeschlossen, wenn die Leistungspflicht bereits erloschen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies etwa durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Schadensersatzverlangen statt der Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) oder Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB) geschehen ist. Wichtig ist dies vor allem für nicht nachholbare Leistungen, insb. absolute Fixgeschäfte - hier scheidet ein Verzug mit der Leistungspflicht aus. Während die Aufrechnung Rückwirkung hat (vgl. § 389 BGB), wirken Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt etc. erst ab dem Zeitpunkt, in dem diese eintreten; bis zu diesem Zeitpunkt kann daher Verzug vorliegen.
- Klausurrelevant ist aber vor allem, dass der Durchsetzbarkeit Einreden entgegenstehen - egal ob diese dauerhaft ("peremptorisch", wie die Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB) oder nur dilatorisch (wie etwa ein Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB) wirken. Problematisch ist dabei allerdings, dass Einreden grundsätzlich erhoben werden müssen ("Über Einreden muss man reden"). Sie müssen dabei differenzieren:
- Grundsätzlich muss der Schuldner sich nicht vor dem Leistungszeitpunkt auf eine Einrede berufen, um den Verzugseintritt zu verhindern. Es genügt vielmehr, wenn er dies nachträglich in einem Rechtsstreit vornimmt. Dies gilt insbesondere für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB): Hier setzt Verzug voraus, dass der Gläubiger seine Leistung dem Schuldner so angeboten hat, dass dieser in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) gelangt ist; eine Äußerung des Schuldners ist nicht erforderlich.
- Etwas anderes gilt hingegen für das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB : Hier hat der Gläubiger nämlich nach § 273 Abs. 3 BGB das Recht, die Geltendmachung des Verweigerungsrechts durch Leistung einer Sicherheit (§ 232 Abs. 1 BGB) zu verhindern. Das kann er aber nur, wenn er weiß, warum der Schuldner die Leistung verweigert.
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