B. Was sind "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" (§ 275 BGB)?
IV. Lückentext: Unmöglichkeit
Unmöglichkeit im Sinn des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung erbringen kann. Rechtlich macht es hierbei keinen Unterschied, ob die Leistung dem Schuldner oder unmöglich ist.
Für die Unmöglichkeit ist nicht die Leistungshandlung, sondern der maßgeblich. Wird die Leistung unmöglich, weil der geschuldete Erfolg bereits auf andere als die geschuldete Weise eingetreten ist, spricht man von . Dagegen liegt ein sog. vor, wenn es aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, dass der mit dem Leistungserfolg verfolgte Zweck noch eintreten kann. Der schlichte Wegfall des subjektiven Leistungsinteresses kann aber nicht genügen.
Liegt ein vor und leistet der Schuldner zum festgelegten Zeitpunkt nicht, tritt Unmöglichkeit ein. Gleiches gilt in der Regel auch bei . Bei einer iSd § 243 Abs. 1 BGB setzt Unmöglichkeit voraus, dass die gesamte untergeht.
Nach § 275 Abs. 2 BGB darf der Schuldner die Leistung verweigern, wenn ihm die Leistung ist. Der Aufwand des Schuldners muss zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehen. Hat der Schuldner eine Leistung versprochen und überwiegt ein persönlicher Leistungsverweigerungsgrund, handelt es sich um einen Fall des § 275 Abs. 3 BGB.