1. Was ist der Wi­der­rufsdurch­griff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?

b. Wie er­folgt die Rück­ab­wick­lung beim Wi­der­ruf ver­bun­de­ner Ge­schäf­te?

Wer Be­tei­lig­ter des Rück­ab­wick­lungs­schuld­ver­hält­nis­ses ist, hängt da­von ab, ob der Un­ter­neh­mer den Dar­le­hens­be­trag schon er­hal­ten hat oder nicht:

    • Ist der Dar­le­hens­be­trag noch nicht an den Un­ter­neh­mer ge­flos­sen, er­folgt die Rück­ab­wick­lung des Ver­trags ganz nor­mal nach § 355 Abs. 3 BGB iVm § 357 BGB ge­gen­über dem Un­ter­neh­mer, mit dem das ver­bun­dene Ge­schäft ge­schlos­sen wur­de. Es gibt also keine Be­son­der­hei­ten:

Das be­deu­tet: Die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags (durch Rück­sen­dung der Ware) er­folgt ge­gen­über dem Ver­käu­fer; die Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges (durch Rück­er­stat­tung von Zin­sen o.ä.) er­folgt ge­gen­über der Bank.

    • An­ders ist es aber, wenn der Un­ter­neh­mer vom Dar­le­hens­ge­ber be­reits den Dar­le­hens­be­trag er­hal­ten hat. Dann be­stimmt § 358 Abs. 4 S. 5 BGB, dass die Rück­ab­wick­lung zwi­schen Ver­brau­cher und Dar­le­hens­ge­ber er­fol­gen muss ("Der Dar­le­hens­ge­ber tritt ... in die Rechte und Pf­lich­ten des Un­ter­neh­mers aus dem ver­bun­de­nen Ver­trag ein."). Das be­deu­tet: Die Bank muss vom Un­ter­neh­mer das aus­ge­zahlte Dar­le­hen zu­rück­ho­len, be­kommt vom Ver­brau­cher aber die Ware bzw. Wer­ter­satz für die Dienst­leis­tung so, als sei sie selbst Un­ter­neh­mer ge­we­sen. Da­mit wird der Ver­brau­cher nicht mit der Ge­fahr be­las­tet, dass der Un­ter­neh­mer den von der Bank er­hal­te­nen Kauf­preis nicht mehr hat (etwa weil er in­solvent ge­wor­den ist). Prak­tisch wer­den die bei­den se­pa­ra­ten Ver­träge (mit der Bank ei­ner­seits und dem Un­ter­neh­mer an­de­rer­seits) aus Sicht des Ver­brau­chers zu ei­nem ver­knüpft - die Re­la­ti­vi­tät der Schuld­ver­hält­nisse wird durch­bro­chen. Al­ler­dings muss in der Folge im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Dar­le­hens­ge­ber und Un­ter­neh­mer wei­ter rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den. Hierzu ent­hält das Ge­setz keine Re­ge­lung. Teil­weise wird § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ("­con­dic­tio in­de­bi­ti") her­an­ge­zo­gen; teil­weise wer­den § 358 Abs. 4 BGB iVm § 355 Abs. 3 BGB ana­log her­an­ge­zo­gen.

Das be­deu­tet: Die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags er­folgt (durch Rück­sen­dung der Ware) ge­gen­über der Bank; die Bank muss zu­dem dem Ver­brau­cher alle be­reits ge­zahl­ten Dar­le­hens­ra­ten und Zin­sen zu­rück­er­stat­ten und auch eine et­waige An­zah­lung, die der Ver­brau­cher dem Un­ter­neh­mer, mit dem er den Kauf­ver­trag ge­schlos­sen hat, ge­gen­über er­bracht hat. Mit dem Ver­käu­fer hat der Ver­brau­cher also bei der Rück­ab­wick­lung nach § 358 Abs. 4 BGB nichts zu tun.

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