VII. Was sind verbundene und zusammenhängende Verträge?
2. Was ist der Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB)?
Obwohl es sich beim Darlehensvertrag und dem verbundenen Geschäft um separate Verträge (oft mit verschiedenen Vertragspartnern) handelt, ist das eine Geschäft ohne das andere wirtschaftlich unsinnig. Daher verknüpft § 359 BGB die beiden Rechtsgeschäfte und durchbricht daher die Relativität der Schuldverhältnisse auch hinsichtlich Einwendungen:
Solange dem Verbraucher aus dem verbundenen Geschäft eine Einwendung oder Einrede zusteht, darf er nach § 359 Abs. 1 S. 1 BGB Leistungen auf den Darlehensvertrag verweigern. Erfasst sind damit rechtshindernde (Anfechtung, Nichtigkeit), rechtsvernichtende (Aufrechnung, Unmöglichkeit, Rücktritt) und rechtshemmende (Verjährung, Zurückbehaltungsrecht) Einwendungen.
Von diesem weitgehenden Grundsatz macht das Gesetz drei Ausnahmen:
- Ein Einwendungsdurchgriff ist bei Bagatelldarlehen zur Finanzierung von Geschäften von bis zu 199,99 € ausgeschlossen (§ 359 Abs. 2, 2. Alt BGB) und bei Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Anteile an Investmentvermögen etc.) dienen (§ 359 Abs. 2, 1. Alt BGB).
- Ausgeschlossen sind nach § 359 Abs. 1 S. 2 BGB zudem alle Einwendungen, die durch vereinbarte Vertragsänderung nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages entstanden sind (Aufhebungsverträge, Stundungsabreden). Dabei würde es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter (des Darlehensgebers) handeln.
- Schließlich ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Schlechtleistung (§ 320 BGB) nach § 359 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann gegen die Darlehensrückzahlungspflicht zulässig, wenn die Nacherfüllung bereits "fehlgeschlagen" ist. Dies setzt nach § 440 S. 2 BGB (außerhalb des Kaufrechts ggf. analog) grundsätzlich einen zweiten erfolglosen Versuch voraus - wobei im Einzelfall auch schon früher ein "Fehlschlag" zu bejahen ist (etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung).