II. Welche Widerrufsgründe gibt es?
3. Welche Ausschlussgründe sollte man kennen?
Sowohl in § 312 Abs. 2 bis Abs. 7 BGB als auch in § 312g Abs. 2 BGB finden sich umfangreiche Ausnahmekataloge. In der Klausur sollten Sie diese stets überfliegen und möglicherweise einschlägige Tatbestände erörtern (ähnlich wie §§ 308, 309 BGB bei der AGB-Kontrolle). Die wichtigsten Ausnahmen sind:
- § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB, wonach außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge für maximal 40 €, bei denen der Leistungsausschluss unmittelbar bei Abschluss der Verhandlungen erbracht wird, überhaupt nicht dem Verbraucherschutzrecht unterliegen ("de minimis Klausel"). Werden freilich mit demselben Verbraucher im Rahmen einer Kaffeefahrt eine Vielzahl solcher Kleingeschäfte abgeschlossen, muss man eine verbotene Umgehung nach § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] prüfen.
- § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft maßgefertigte Gegenstände. Hier würde ein Widerruf den Unternehmer unzumutbar belasten, da er die Ware nicht anderweitig vertreiben kann; es genügt bereits eine Namensgravur. Die Regelung greift aber nicht, wenn der Gegenstand (etwa ein Computer) aus Standardkomponenten zusammengesetzt ist und sich der Gegenstand mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Substanzschäden wieder auseinanderbauen lässt.
- Eine kurze Warnung ist auch bei § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB erforderlich: Dabei geht es nur um echte Versteigerungen (§ 156 BGB), nicht hingegen um Internetauktionen wie bei eBay.
- § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB schließt das Widerrufsrecht wegen einer Einladung des Verbrauchers nur aus, soweit es um dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten handelt. Ein Widerrufsrecht besteht zudem für bei Gelegenheit solcher Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten über die Reparatur hinausgehende, zusätzlich erbrachte Dienstleistungen oder verkaufte Waren.
- Klausurrelevanz haben vor allem die Konstellationen der Einschaltung eines Notars. Dabei sind vier Ausnahmen zu unterscheiden:
- § 312 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB schließt ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen über Finanzdienstleistungen aus, wenn diese notariell beurkundet wurden (egal ob dies vorgeschrieben war oder nicht).
- § 312g Abs. 2 Nr. 13 2. Hs. BGB schließt den Widerruf von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen aus, wenn diese notariell beurkundet wurden und der Notar bestätigt, dass die Informationspflichten (§ 312d Abs. 2 BGB) erfüllt sind.
- § 312g Abs. 2 Nr. 13 1. Hs. BGB schließt den Widerruf für andere Verträge als Finanzdienstleistungen aus, die notariell beurkundet sind, unabhängig von der Beurkundungspflicht und unabhängig von einer Bestätigung der Rechtewahrung.
- Schließlich schließt § 312 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BGB den Widerruf von notariell beurkundeten Verträgen außer Finanzdienstleistungen aus, soweit die Beurkundung nicht vorgeschrieben war und der Notar über den Wegfall des Widerrufsrecht belehrt hat.
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