2. Woran erkennt man, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist?
d. Welche Rolle spielt Rechtsschein?
Besonders verwirrende Probleme treten auf, wenn ein Unternehmer als scheinbarer Verbraucher auftritt oder umgekehrt ein Verbraucher vorspiegelt, Unternehmer zu sein.
- Ein bloßer Scheinverbraucher ist nicht schutzwürdig. Wer im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, kann kein Widerrufsrecht dadurch erschleichen, dass er vorspiegelt, zu privaten Zwecken zu handeln. Im Gegenteil drohen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB). Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Parteien, bewusst die Geltung der verbraucherschützenden Vorschriften zu vereinbaren (etwa für einen Existenzgründer).
- Schwieriger zu beurteilen ist die Frage eines Scheinunternehmers. Der Schutz der §§ 312 ff. BGB ist nicht vertraglich abdingbar (§ 312m Abs. 1 BGB [n.F. ab 1.7.2022]). Allerdings nimmt die Rechtsprechung bei bewusster Täuschung einen Ausschluss der Geltendmachung von verbraucherschützenden Vorschriften wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) an. Provoziert freilich der tatsächliche Unternehmer das Auftreten eines Verbrauchers als Unternehmer, indem er durch AGB-Klauseln oder andere nicht unmittelbar erkennbare Maßnahmen die Angabe der Unternehmereigenschaft durch seine Kunden erzwingt, kann er sich nicht darauf berufen, da er selbst treuwidrig handelt.
Wer in einem Onlineshop, in dem Gegenstände für den Privatverbrauch (etwa Computerspiele) vertrieben werden, jeden Kunden bestätigen lässt, dass er als Unternehmer handelt, umgeht dadurch gezielt § 312c BGB, so dass diese Angabe nach § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] unbeachtlich ist.
Im Übrigen kommt es auf eine Auslegung des Verhaltens des vermeintlichen Unternehmers nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) an: Allein aus dem Umstand, dass Waren an die Geschäfts- statt an die Privatanschrift bestellt werden, kann nicht auf das Fehlen der Verbrauchereigenschaft geschlossen werden. Dies ist vielmehr bei vielen berufstätigen Personen üblich.