2. Woran er­kennt man, wer Ver­brau­cher und wer Un­ter­neh­mer ist?

c. Wel­che wei­te­ren Pro­blem­fälle gibt es?

Nach dem kla­ren Wort­laut von § 13 BGB wer­den nur na­tür­li­che Per­so­nen als Ver­brau­cher ge­schützt.

  • Teil­weise wird aber eine ana­loge An­wen­dung auf nicht wirt­schaft­li­che Ideal­ver­eine (§ 21 BGB) dis­ku­tiert, die wie Ver­brau­cher im Rechts­ver­kehr auf­tre­ten. Da­ge­gen spricht je­doch der klare Wort­laut der Par­al­lel­norm des § 14 BGB und die erst 2014 er­folgte Än­de­rung des § 13 BGB. Hätte der Ge­setz­ge­ber ent­ge­gen der ak­tu­el­len Recht­spre­chung auch Vereine schüt­zen wol­len, hätte er dies auch klar­ge­stellt.
  • Die­ses Ar­gu­ment scheint auch auf Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zu pas­sen - im­mer­hin re­gelt § 14 Abs. 2 BGB aus­drück­lich die Un­ter­neh­merei­gen­schaft von rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Je­doch ge­langt die herr­schende Mei­nung hier zu ei­nem an­de­ren Er­geb­nis, in­dem sie auf das per­so­nale Substrat der da­hin­ter­ste­hen­den Per­so­nen ab­stellt: Es kann kei­nen Un­ter­schied ma­chen, ob zehn Ver­brau­cher je­weils für sich eine Ur­laubs­reise bu­chen oder aber eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts grün­den, die für alle Ge­sell­schaf­ter die Reise bucht. Eine sol­che Ge­sell­schaft kann da­her als Ver­brau­cher gel­ten.

Da der Zweck ei­nes Rechts­ge­schäfts maß­geb­lich ist, muss die ge­werb­li­che oder selbst­stän­dige Tä­tig­keit bei Ab­schluss des Ge­schäfts noch nicht aus­ge­übt sein. Un­ter­neh­mens­grün­der sind da­her nicht Ver­brau­cher im Sinne des Ge­set­zes - wie auch die aus­drück­li­che Aus­nah­me­re­ge­lung des § 512 BGB zeigt, die an­sons­ten kei­nen Sinn hät­te. Voraus­set­zung ist frei­lich eine ge­wisse Nähe zur spä­te­ren Tä­tig­keit: Es ge­nügt nicht, dass es sich um ab­strakte In­for­ma­ti­ons- oder Vor­be­rei­tungs­tä­tig­kei­ten (etwa der Kauf von Fachli­te­ra­tur für eine spä­tere Tä­tig­keit als Un­ter­neh­mens­be­ra­ter) han­delt, son­dern die Tä­tig­keit muss un­mit­tel­ba­ren Be­zug zur kon­kre­ten Tä­tig­keit ha­ben (Auf­nahme von Grün­dungs­dar­le­hen, Miete von Räu­men, etc.).

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