2. Woran erkennt man, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist?
b. Was gilt bei Mehrpersonenverhältnissen?
Es gibt vier Problemfälle, in denen auf einer Seite des Vertrages mehrere Personen stehen:
- Im Wege der Stellvertretung (§ 164 BGB) kann ein Unternehmer für einen Verbraucher oder ein Verbraucher für einen Unternehmer einen Vertrag abschließen. Da nach § 164 Abs. 1 BGB die Wirkungen aber ausschließlich den Vertretenen treffen, greift der Verbraucherschutz nur ein, soweit der Hintermann Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertreter vorschickt, bleibt also Unternehmer und kann sich nicht auf Verbraucherschutznormen berufen. Umstritten ist demgegenüber der umgekehrte Fall, dass ein Verbraucher einen Unternehmer als Vertreter vorschickt.
Teilweise wird insoweit auf die Person des Vertreters abgestellt.
- Hierzu wird der Gedanke des § 166 Abs. 1 BGB entsprechend herangezogen. So kann sich ein erfahrener Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB eher der Zwangssituation des § 312b BGB erwehren als ein naiver Verbraucher, so dass ein Verbraucher, der eine derart professionelle Person vorschickt, keines Schutzes bedarf.
Andere stellen stets auf den Vertretenen ab, der letztlich durch die Erklärung verpflichtet wird.
- § 166 Abs. 1 BGB umfasst nach seinem Wortlaut nur Kenntnis und Vorstellungen, nicht aber besondere persönliche Merkmale.
- Nur den Vertretenen treffen nach § 164 Abs. 1 BGB die Wirkungen des vorgenommenen Rechtsgeschäfts - wenn dieser als Verbraucher geschützt werden soll, drohen sonst empfindliche Schutzlücken. Dies wäre mit dem Umgehungsverbot des § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] unvereinbar.
- Zudem besteht bei Fernabsatzverträgen gerade keine Konfliktsituation - es soll dem Kunden ein Prüfungsrecht eingeräumt werden, wofür die Vertragsabschlussmodalitäten egal sind.
- Schließlich findet unstreitig der Verbraucherschutz keine Anwendung, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher als Vertreter vorschickt - insoweit wäre es widersprüchlich, einen Verbraucher, der einen Unternehmer vorschickt, nicht zu schützen.
Umstritten ist auch, was gelten soll, wenn ein Verbraucher für einen Unternehmer als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt, da er dann grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 BGB haften müsste.Nach einer Ansicht besteht auch in diesem Fall kein Widerrufsrecht des nunmehr gemäß § 179 Abs. 1 BGB verpflichteten Vertreters ohne Vertretungsmacht, also dem Verbraucher: Der Vertragspartner habe davon ausgehen können, mit einem Unternehmer zu kontrahieren. Nur wenn Vertreter und vermeintlich Vertretener Verbraucher seien, könne der Vertreter gegen einen Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB geltend machen.
Die Gegenansicht sieht hier eine gefährliche Lücke im Verbraucherschutz, schließlich würde der Verbraucher auf Erfüllung eines Vertrags haften (§ 179 Abs. 1 1. Var. BGB) und wäre wie ein Unternehmer daran gebunden. Das Vertrauen des Vertragspartners sei nicht schutzwürdig, der Verbraucherschutz sei vorrangig. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht könne daher widerrufen und so der Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB entgehen.
- Tritt ein Verbraucher seine Ansprüche aus einem Vertrag an einen Unternehmer ab (§ 398 BGB), erwirbt der Unternehmer nicht etwa mit der Forderung auch die Verbrauchereigenschaft - diese ist nicht übertragbar.
- Stehen auf einer Seite des Vertrages Unternehmer und Verbraucher (Schuldnermehrheit im Sinne der §§ 421 ff. BGB), greifen die Verbraucherschutzvorschriften ausschließlich zugunsten des Verbrauchers. Der Unternehmer kann also nicht widerrufen, der Verbraucher jedoch schon.
Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere bei Finanzierung eines Kaufvertrags, bei dem der unternehmerische Verkäufer neben dem Verbraucherkäufer gegenüber der Bank für die Darlehensrückzahlung haftet.