2. Woran erkennt man, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist?
a. Wonach beurteilt sich die Verbrauchereigenschaft?
Nach § 13 BGB handelt eine natürliche Person als Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Menschen können also je nach Kontext "Verbraucher" oder "Unternehmer" sein.
Die Unternehmereigenschaft darf daher insbesondere nicht mit der Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB verwechselt werden, die einer Person allgemein und nicht nur situationsspezifisch anhaftet.
Wenn ein im Handelsregister eingetragener Großunternehmer (also nach §§ 1 f. HGB ein Kaufmann) eine Yacht für seinen Urlaub kauft, handelt er als Verbraucher (§ 13 BGB).
Aufgrund fehlender selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB sind auch Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften. Europarechtlich fehlt die Anforderung der Selbstständigkeit hingegen, so dass das deutsche Recht insoweit einen stärkeren Schutz gewährleistet als europarechtlich vorgeschrieben. Aufgrund der Weisungsbindung (§ 37 GmbHG) gelten sogar angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Verbraucher: Sie sind nicht "selbständig" im Sinne des Gesetzes. Etwas anderes gilt jedoch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft - dieser leitet nach § 76 AktG die Gesellschaft unter eigener Verantwortung.
Praktisch bedeutsam ist dies etwa beim Abschluss des Anstellungsvertrages (so dass ein Arbeitsvertrag stets einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB darstellt), beim Kauf von Arbeitskleidung oder bei einer Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers (bzw. der GmbH).
Fraglich ist, worauf sich das Überwiegen der privaten Nutzung beziehen muss.
Einerseits könnte man auf die tatsächliche Nutzung des Vertragsgegenstandes abstellen. Allerdings würde dadurch, insbesondere in sog. "dual-use-Fällen", bei denen der Vertragsgegenstand sowohl zu gewerblichen, als auch zu privaten Zwecken genutzt wird, ein untragbarer Schwebezustand entstehen. Erst wenn die Sache in Gebrauch war, lässt sich eine Aussage darüber treffen, zu welchen Zwecken sie überwiegend genutzt wurde.
Der Wortlaut des BGB deutet auf die Maßgeblichkeit der subjektiven Vorstellungen des Verbrauchers hin. Allerdings würde dies den Unternehmer benachteiligen, der keine Möglichkeit hätte, das Bestehen eines Widerrufsrecht sicher einzuschätzen.
Damit ist letztlich auf die Erkennbarkeit abzustellen. Maßgeblich ist die Perspektive eines objektiven Dritten (§ 157 BGB). Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Verbrauchereigenschaft.