B. Was ist ein "Rücktritt" (§ 346 BGB)?
I. Welche Rücktrittsgründe sind zu unterscheiden?
Neben einem vertraglichen Rücktrittsvorbehalt kennt das BGB insb. die folgenden fünf gesetzlichen Rücktrittsgründe, die Sie unbedingt kennen müssen:
- Nach § 323 Abs. 1, 1. Var. BGB kann ein Rücktritt wegen Nichterfüllung einer fälligen und (über den Wortlaut hinaus) durchsetzbaren Leistungspflicht erfolgen. Voraussetzung dafür ist freilich, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Leistungspflicht noch bestand - namentlich bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 275 BGB) scheidet daher § 323 BGB unmittelbar aus. Daher kann ein Rücktritt in diesem Fall nur über den Verweis in § 326 Abs. 5 BGB erfolgen (vgl. dazu unter 3). Wenn bei einer noch nicht fälligen Leistungsspflicht offensichtlich ist, dass der Schuldner nicht leisten wird und damit die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, ist der Rücktritt bereits vor Fälligkeit möglich, § 323 Abs. 4 BGB.
- § 323 Abs. 1, 2. Var. BGB erlaubt den Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung einer Leistung, d.h. wegen einer behebbaren Schlechtleistung. Praktische Bedeutung entfaltet diese Variante vor allem durch die Verweise in § 437 Nr. 2 BGB (für das Kaufrecht) und in § 634 Nr. 3 BGB (für den Werkvertrag).
- § 326 Abs. 5 BGB erlaubt einen Rücktritt wegen einer nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB unmöglichen oder unzumutbaren Leistung bzw. einer nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand behebbaren Schlechtleistung. Wegen des automatischen Wegfalls der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) bedarf es des Rücktritts vor allem im zuletzt genannten Fall, der sog. "qualitativen Unmöglichkeit", da hier der automatische Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB gerade ausgeschlossen ist. Zudem soll die Regelung sicherstellen, dass ein Rücktritt auch in einer Situation möglich ist, in welcher der Gläubiger nicht weiß, ob der Schuldner nicht leisten kann oder nur nicht leisten will. Läge hier Unmöglichkeit vor, wäre sein Rücktritt ohne § 326 Abs. 5 BGB unwirksam.
- § 324 BGB sieht den Rücktritt wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB vor. Wie bei § 282 BGB ist Voraussetzung hierfür, dass das Festhalten an der Vertragsabwicklung unzumutbar ist.
- Schließlich erlaubt § 313 Abs. 3 BGB einen Rücktritt bei einer nicht durch Vertragsanpassung behebbaren Störung der Geschäftsgrundlage. Soweit in §§ 346 ff. BGB von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht die Rede ist, meint der Gesetzgeber damit allerdings im Zweifel nicht § 313 BGB.
Weitere eher unwichtige gesetzliche Rücktrittsgründe (die Sie nicht unbedingt kennen müssen) sind:
- § 321 Abs. 2 S. 2 BGB (Rücktritt wegen fehlender Sicherheitsbestellung oder Erbringung der Gegenleistung im Fall der Unsicherheitseinrede)
- Demgegenüber enthält § 508 S. 1 BGB nur eine Modifikation des Rücktrittsrechts aus § 323 Abs. 1 BGB für den Fall eines Teilzahlungsgeschäfts (da ohne diese Sonderregelung bereits bei Zahlung auch nur einer Rate trotz Fristsetzung der Rücktritt erklärt werden könnte).
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