B. Was ist ein "Rück­tritt" (§ 346 BGB)?

I. Wel­che Rück­trittsgründe sind zu un­ter­schei­den?

Ne­ben ei­nem ver­trag­li­chen Rück­trittsvor­be­halt kennt das BGB insb. die fol­gen­den fünf ge­setz­li­chen Rück­trittsgründe, die Sie un­be­dingt ken­nen müs­sen:

  1. Nach § 323 Abs. 1, 1. Var. BGB kann ein Rück­tritt we­gen Nicht­er­fül­lung ei­ner fäl­li­gen und (über den Wort­laut hin­aus) durch­setz­ba­ren Leis­tungspflicht er­fol­gen. Voraus­set­zung da­für ist frei­lich, dass im Zeit­punkt der Rück­trittser­klä­rung die Leis­tungspflicht noch be­stand - na­ment­lich bei Un­mög­lich­keit oder Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 BGB) schei­det da­her § 323 BGB un­mit­tel­bar aus. Da­her kann ein Rück­tritt in die­sem Fall nur über den Ver­weis in § 326 Abs. 5 BGB er­fol­gen (vgl. dazu un­ter 3). Wenn bei ei­ner noch nicht fäl­li­gen Leis­tungss­pflicht of­fen­sicht­lich ist, dass der Schuld­ner nicht leis­ten wird und da­mit die Voraus­set­zun­gen des Rück­tritts ein­tre­ten wer­den, ist der Rück­tritt be­reits vor Fäl­lig­keit mög­lich, § 323 Abs. 4 BGB.
  2. § 323 Abs. 1, 2. Var. BGB er­laubt den Rück­tritt we­gen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Er­brin­gung ei­ner Leis­tung, d.h. we­gen ei­ner be­heb­ba­ren Schlecht­leis­tung. Prak­ti­sche Be­deu­tung ent­fal­tet diese Va­ri­ante vor al­lem durch die Ver­weise in § 437 Nr. 2 BGB (für das Kauf­recht) und in § 634 Nr. 3 BGB (für den Werk­ver­trag).
  3. § 326 Abs. 5 BGB er­laubt einen Rück­tritt we­gen ei­ner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB un­mög­li­chen oder un­zu­mut­ba­ren Leis­tung bzw. ei­ner nicht oder nicht mit zu­mut­ba­rem Auf­wand be­heb­ba­ren Schlecht­leis­tung. We­gen des au­to­ma­ti­schen Weg­falls der Ge­gen­leis­tungs­pflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) be­darf es des Rück­tritts vor al­lem im zu­letzt ge­nann­ten Fall, der sog. "qua­li­ta­ti­ven Un­mög­lich­keit", da hier der au­to­ma­ti­sche Weg­fall nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB ge­rade aus­ge­schlos­sen ist. Zu­dem soll die Re­ge­lung si­cher­stel­len, dass ein Rück­tritt auch in ei­ner Si­tua­tion mög­lich ist, in wel­cher der Gläu­bi­ger nicht weiß, ob der Schuld­ner nicht leis­ten kann oder nur nicht leis­ten will. Läge hier Un­mög­lich­keit vor, wäre sein Rück­tritt ohne § 326 Abs. 5 BGB un­wirk­sam.
  4. § 324 BGB sieht den Rück­tritt we­gen Ver­let­zung ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB vor. Wie bei § 282 BGB ist Voraus­set­zung hier­für, dass das Fest­hal­ten an der Ver­tragsab­wick­lung un­zu­mut­bar ist.
  5. Schließ­lich er­laubt § 313 Abs. 3 BGB einen Rück­tritt bei ei­ner nicht durch Ver­tragsan­pas­sung be­heb­ba­ren Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage. So­weit in §§ 346 ff. BGB von ei­nem ge­setz­li­chen Rück­trittsrecht die Rede ist, meint der Ge­setz­ge­ber da­mit al­ler­dings im Zwei­fel nicht § 313 BGB.

Wei­tere eher un­wich­tige ge­setz­li­che Rück­trittsgründe (die Sie nicht un­be­dingt ken­nen müs­sen) sind:

  • § 321 Abs. 2 S. 2 BGB (Rück­tritt we­gen feh­len­der Si­cher­heits­be­stel­lung oder Er­brin­gung der Ge­gen­leis­tung im Fall der Un­si­cher­heits­ein­re­de)
  • Dem­ge­gen­über ent­hält § 508 S. 1 BGB nur eine Mo­di­fi­ka­tion des Rück­trittsrechts aus § 323 Abs. 1 BGB für den Fall ei­nes Teil­zah­lungs­ge­schäfts (da ohne diese Son­der­re­ge­lung be­reits bei Zah­lung auch nur ei­ner Rate trotz Frist­set­zung der Rück­tritt er­klärt wer­den könn­te).
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