II. Welche Widerrufsgründe gibt es?
4. Welche weiteren Widerrufsgründe kennt das BGB?
Die weiteren Widerrufsgründe aus dem besonderen Schuldrecht sollen hier nur kurz erwähnt werden, weil die §§ 355 ff. BGB auch für diese gelten.
Sie müssen nach § 312g Abs. 3 BGB vorrangig diese speziellen Widerrufsrechte prüfen, bevor Sie einen Widerruf wegen eines Fernabsatzvertrages (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages (§ 312b BGB) untersuchen. Nur wenn keines dieser Rechte in Betracht kommt, ist ein Widerruf nach § 312g Abs. 1 BGB zu prüfen.
- Das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) soll dem Verbraucher Gelegenheit geben, nach Abschluss des Darlehensvertrages (§ 488 BGB, § 491 BGB) seine Pflichten noch einmal zu überprüfen und mit anderen Angeboten zu vergleichen.
- Die Gefahr einer übereilten Bindung besteht auch bei Ratenlieferungsverträgen, durch welche immer wieder Dienstleistungen oder Waren gleicher Art zu erbringen sind. Dementsprechend ordnet § 510 Abs. 2 BGB auch insoweit ein Widerrufsrecht an; dieses ist freilich subsidiär zu anderen Widerrufsrechten.
- Keine besondere Klausurrelevanz hat schließlich das Widerrufsrecht für Teilzeitwohnrechteverträge (§ 485 BGB). Dahinter steht die Überlegung, dass solche Time-Sharing-Verträge meist kompliziert und schwer durchschaubar sind, ausländischen Rechtsordnungen unterliegen und Immobilien im Ausland betreffen. Deshalb soll der Verbraucher Gelegenheit zur Prüfung erhalten.
- Für Verbraucherbauverträge gewährt § 650l S. 1 BGB ein Widerrufsrecht, um die Entschließungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen und ihm eine Bedenkzeit einzuräumen. Von Bedeutung ist die Vorschrift insbesondere, weil § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB auf Verbraucherbauverträge erheblich einschränkt.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.