C. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
III. Was gilt für die Widerrufserklärung?
Der Widerruf eines Vertrages ist wie u.a. Anfechtung (§ 143 BGB) und Rücktritt (§ 349 BGB) ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Wie Rücktrittserklärung, Anfechtungserklärung und Aufrechnungserklärung ist daher auch die Widerrufserklärung bedingungs- und befristungsfeindlich (arg. ex § 388 S. 2 BGB). Der Widerruf kann nicht zurückgenommen werden; möglich ist aber eine Anfechtung (§ 142 BGB) oder eine Bestätigung des widerrufenen Geschäfts analog § 141 BGB.
Auf die Widerrufserklärung finden (wie auch auf die Rücktrittserklärung etc.) die Regelungen des BGB AT, insbesondere über Zugang (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) und Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) Anwendung. Die Widerrufserklärung ist auslegungsfähig (§ 133 BGB, § 157 BGB) und muss das Wort "Widerruf" nicht enthalten. Im Zweifel wird ein Widerruf statt eines Rücktritts oder einer Anfechtung gewollt sein, da dessen Rechtsfolgen für den Verbraucher vorteilhaft sind - daher kann auch eine "Anfechtung" (oder ein "Rücktritt") als "Widerruf" ausgelegt werden.
Der Gesetzeswortlaut ist insoweit ungenau, als er verlangt, dass der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig aus der Erklärung hervorgehen muss. Das ist nur als Hinweis auf die allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen und meint keine Verschärfung!
Eine besondere Form ist für den Widerruf nicht angeordnet, allerdings muss die Auslegung aus dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergeben, dass der Verbraucher nicht am Vertrag festhalten will (§ 355 Abs. 1 S. 3 BGB). Die schlichte Rücksendung ohne ergänzende Angaben soll hierzu nicht genügen - dies folgt daraus, dass diese Konstellation vorher ausdrücklich geregelt wurde und durch die europarechtlichen Vorgaben nunmehr ausdrücklich nicht genügen soll. Zudem kann in der schlichten Rücksendung auch ein Nachbesserungs- oder Nachlieferungsverlangen zu sehen sein. Eine Begründung ist hingegen nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB nicht erforderlich.