II. Was ist Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)?
4. Wo prüfe ich die Unzumutbarkeit in der Klausur?
In der Klausur sollten Sie die Unzumutbarkeit unter "Anspruch erloschen" und nicht unter "Anspruch durchsetzbar" diskutieren. Dies folgt aus der Nähe zur Unmöglichkeit und den daran anknüpfenden parallelen Sekundäransprüchen (§ 275 Abs. 4 BGB).
Die andere Einordnung, also die Unzumutbarkeit bei "Anspruch durchsetzbar" anzusprechen, ist ebenso vertretbar: § 275 Abs. 2 BGB ist wie die Verjährung eine sog. "peremptorische", d.h. endgültige Einrede. Allerdings führt dieser Aufbau zu unnötiger Verwirrung: Sie müssten dann den sehr ähnlichen § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB unter "Anspruch erloschen" prüfen und dürften die Abgrenzung zu § 275 Abs. 2 BGB erst unter "Anspruch durchsetzbar" erwähnen - wozu sie jedoch bei Bejahung von § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB gar nicht prüfen dürfen. Das Problem tritt nicht auf, wenn Sie auch § 275 Abs. 2 S. 1 BGB unter "Anspruch untergegangen" erörtern.
Unabhängig von der Geltendmachung der Einrede hindert das Vorliegen der Unzumutbarkeitslage bereits den Eintritt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) - die Erhebung der Einrede hat also Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses.
Ist eine unzumutbare Leistung einmal (trotz des Leistungshindernisses) erbracht worden, kann das Geleistete nicht nach § 813 BGB zurückgefordert werden. Dies folgt im Regelfall aus der Kenntnis des Schuldners, § 814 BGB, sonst aus Sinn und Zweck des § 275 Abs. 2 S. 1 BGB.