5. Ka­pi­tel: Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten

C. Was gilt für die Ge­gen­leis­tungs­pflicht (§ 326 BGB)?

Die Un­mög­lich­keit führt nicht zum Er­lö­schen des Schuld­ver­hält­nisses ins­ge­samt, son­dern be­wirkt nur, dass die kon­kret be­trof­fene Leis­tungspflicht des Schuld­ners er­lischt (§ 275 Abs. 1 BGB). Der An­spruch des Gläu­bi­gers auf die Leis­tung ist auch nicht mehr durch­setz­bar, wenn sich der Schuld­ner bei Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) auf sein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht be­ruft. Bei ei­nem ein­sei­tig ver­pflich­ten­den Schuld­ver­hält­nis ver­blei­ben dann al­ler­dings re­gel­mä­ßig nur noch Rück­sicht­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.

Der Schen­ker (§ 516 BGB) muss bei Un­mög­lich­keit nichts mehr über­ge­ben, ebenso we­nig muss der Ver­lei­her (§ 598 BGB) ir­gen­det­was statt der ver­lie­he­nen Sa­che zum Ge­brauch über­las­sen. Al­ler­dings kommt ggf. eine Haf­tung auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. § 311a BGB) oder ein An­spruch auf Her­aus­gabe des stell­ver­tre­ten­den com­mo­dums (§ 285 Abs. 1 BGB) in Be­tracht. Wenn also der Ver­lei­her die ver­lie­hene Sa­che an­der­wei­tig ver­mie­tet (§ 535 Abs. 1 BGB), kann der Ent­lei­her von ihm die er­zielte Miete als Er­satz für den ge­schul­de­ten Ge­gen­stand im Sinne von § 285 Abs. 1 BGB her­aus­ver­lan­gen.

Bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag ste­hen die Leis­tungspflich­ten je­doch in ei­nem wech­sel­sei­ti­gen Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis (Sy­nal­lag­ma). Da­mit be­trifft der Un­ter­gang der einen Leis­tungspflicht un­mit­tel­bar auch die Leis­tungspflicht des an­de­ren Teils. Diese geht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB au­to­ma­tisch un­ter, so­bald der an­dere Teil nicht mehr leis­ten muss. Das ist bei § 275 Abs. 1 BGB mit Ein­tritt der Un­mög­lich­keit, bei § 275 Abs. 2 BGB bzw. § 275 Abs. 3 BGB mit Er­he­bung der Ein­rede der Fall. Es be­darf hierzu kei­ner Rück­trittser­klä­rung (§ 348 BGB) oder ähn­li­cher Hand­lun­gen.

Ist nur ein Teil der Leis­tung un­mög­lich, ord­net das Ge­setz eine ver­hält­nis­mä­ßige Her­ab­set­zung nach den Vor­schrif­ten zur kauf­recht­li­chen Min­de­rung an (§ 326 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB iVm § 441 Abs. 3 BGB). In Ab­wei­chung zu § 266 BGB darf der Gläu­bi­ger die An­nahme die­ser Teil­leis­tung auch nicht ver­wei­gern, er kann nur bei feh­len­dem In­ter­esse an der Teil­leis­tung nach § 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BGB zu­rück­tre­ten.

Hat der Gläu­bi­ger der un­ter­gan­ge­nen Leis­tung seine Ge­gen­leis­tungs­pflicht be­reits (auch nur teil­wei­se) er­füllt, kann er das Ge­leis­tete nach den noch nä­her zu er­ör­tern­den Re­ge­lun­gen zum Rück­tritt§ 346 ff. BGB) zu­rück­for­dern (§ 326 Abs. 4 BGB). Da­mit dür­fen Sie auf kei­nen Fall einen An­spruch aus Be­rei­che­rungs­recht we­gen spä­te­ren Weg­falls des Rechts­grun­des (con­dic­tio ob cau­sam fi­nit­am, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB) prü­fen! Das Rück­trittsrecht ver­drängt als be­son­de­res Rück­ab­wick­lungs­ver­hält­nis die Re­ge­lun­gen des Be­rei­che­rungs­rechts.

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