5. Kapitel: Erlöschen von Leistungspflichten
C. Was gilt für die Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB)?
Die Unmöglichkeit führt nicht zum Erlöschen des Schuldverhältnisses insgesamt, sondern bewirkt nur, dass die konkret betroffene Leistungspflicht des Schuldners erlischt (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung ist auch nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Schuldner bei Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft. Bei einem einseitig verpflichtenden Schuldverhältnis verbleiben dann allerdings regelmäßig nur noch Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.
Der Schenker (§ 516 BGB) muss bei Unmöglichkeit nichts mehr übergeben, ebenso wenig muss der Verleiher (§ 598 BGB) irgendetwas statt der verliehenen Sache zum Gebrauch überlassen. Allerdings kommt ggf. eine Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. § 311a BGB) oder ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodums (§ 285 Abs. 1 BGB) in Betracht. Wenn also der Verleiher die verliehene Sache anderweitig vermietet (§ 535 Abs. 1 BGB), kann der Entleiher von ihm die erzielte Miete als Ersatz für den geschuldeten Gegenstand im Sinne von § 285 Abs. 1 BGB herausverlangen.
Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen die Leistungspflichten jedoch in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis (Synallagma). Damit betrifft der Untergang der einen Leistungspflicht unmittelbar auch die Leistungspflicht des anderen Teils. Diese geht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB automatisch unter, sobald der andere Teil nicht mehr leisten muss. Das ist bei § 275 Abs. 1 BGB mit Eintritt der Unmöglichkeit, bei § 275 Abs. 2 BGB bzw. § 275 Abs. 3 BGB mit Erhebung der Einrede der Fall. Es bedarf hierzu keiner Rücktrittserklärung (§ 348 BGB) oder ähnlicher Handlungen.
Ist nur ein Teil der Leistung unmöglich, ordnet das Gesetz eine verhältnismäßige Herabsetzung nach den Vorschriften zur kaufrechtlichen Minderung an (§ 326 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB iVm § 441 Abs. 3 BGB). In Abweichung zu § 266 BGB darf der Gläubiger die Annahme dieser Teilleistung auch nicht verweigern, er kann nur bei fehlendem Interesse an der Teilleistung nach § 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BGB zurücktreten.
Hat der Gläubiger der untergangenen Leistung seine Gegenleistungspflicht bereits (auch nur teilweise) erfüllt, kann er das Geleistete nach den noch näher zu erörternden Regelungen zum Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) zurückfordern (§ 326 Abs. 4 BGB). Damit dürfen Sie auf keinen Fall einen Anspruch aus Bereicherungsrecht wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio ob causam finitam, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB) prüfen! Das Rücktrittsrecht verdrängt als besonderes Rückabwicklungsverhältnis die Regelungen des Bereicherungsrechts.