B. Was sind "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" (§ 275 BGB)?
III. Was ist persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3 BGB)?
Während für die Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich der Aufwand des Schuldners mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers abzuwägen war, wohingegen die Leistungsfähigkeit des Schuldners außer Betracht blieb, stellt § 275 Abs. 3 BGB ausschließlich auf die Person des Schuldners ab.
In § 275 Abs. 3 BGB erfolgt keine objektive Kosten-Nutzen-Abwägung, sondern es wird individuell das Überwiegen eines persönlichen Leistungsverweigerungsgrundes untersucht.
Voraussetzung ist eine persönlich zu erbringende Leistung. Das bedeutet, dass der Schuldner keine Erfüllungsgehilfen statt seiner selbst einschalten darf. In Betracht kommt dies vor allem beim Dienstvertrag (§ 611 BGB), Werkvertrag (§ 631 BGB), Auftrag (§ 663 BGB) und beim Geschäftsbesorgungsversorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB). Da § 613 S. 1 BGB und § 664 Abs. 1 S. 1 BGB abdingbar sind, fallen aber nicht alle Dienstverträge oder Aufträge unter diese Regelung, sondern es ist eine Prüfung der Übertragbarkeit im Einzelfall erforderlich.
Neben ausdrücklichen Vereinbarungen ist an klassische höchstpersönliche Tätigkeiten zu denken, die künstlerische, wissenschaftliche oder politische Voraussetzungen erfüllen, die nur der Schuldner selbst aufweist. Wer etwa ein Konzert von Lady Gaga besuchen will, muss sich nicht mit einem Lied von deren Garderobenfrau abspeisen lassen.