B. Was sind "Un­mög­lich­keit" und "Un­zu­mut­bar­keit" (§ 275 BGB)?

III. Was ist per­sön­li­che Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 3 BGB)?

Wäh­rend für die Un­zu­mut­bar­keit nach § 275 Abs. 2 S. 1 BGB aus­schließ­lich der Auf­wand des Schuld­ners mit dem Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers ab­zu­wä­gen war, wo­hin­ge­gen die Leis­tungsfä­hig­keit des Schuld­ners au­ßer Be­tracht blieb, stellt § 275 Abs. 3 BGB aus­schließ­lich auf die Per­son des Schuld­ners ab.

In § 275 Abs. 3 BGB er­folgt keine ob­jek­tive Kos­ten-Nut­zen-Ab­wä­gung, son­dern es wird in­di­vi­du­ell das Über­wie­gen ei­nes per­sön­li­chen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­grun­des un­ter­sucht.

Voraus­set­zung ist eine per­sön­lich zu er­brin­gende Leis­tung. Das be­deu­tet, dass der Schuld­ner keine Er­fül­lungs­ge­hilfen statt sei­ner selbst ein­schal­ten darf. In Be­tracht kommt dies vor al­lem beim Dienst­ver­trag (§ 611 BGB), Werk­ver­trag (§ 631 BGB), Auf­trag (§ 663 BGB) und beim Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­sor­gungs­ver­trag (§ 675 Abs. 1 BGB). Da § 613 S. 1 BGB und § 664 Abs. 1 S. 1 BGB ab­ding­bar sind, fal­len aber nicht alle Dienst­ver­träge oder Auf­träge un­ter diese Re­ge­lung, son­dern es ist eine Prü­fung der Über­trag­bar­keit im Ein­zel­fall er­for­der­lich.

Ne­ben aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ist an klas­si­sche höchst­per­sön­li­che Tä­tig­kei­ten zu den­ken, die künst­le­ri­sche, wis­sen­schaft­li­che oder politi­sche Voraus­set­zun­gen er­fül­len, die nur der Schuld­ner selbst auf­weist. Wer etwa ein Kon­zert von Lady Gaga be­su­chen will, muss sich nicht mit ei­nem Lied von de­ren Gar­de­ro­ben­frau ab­spei­sen las­sen.

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