II. Was ist Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)?
3. Was bedeutet "kann verweigern" in § 275 Abs. 2 BGB?
Während nach § 275 Abs. 1 BGB die Pflicht zur Leistung automatisch (und unabhängig vom Willen von Schuldner oder Gläubiger) unwiderruflich erlischt, darf der Schuldner trotz Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung erbringen. Insofern spricht man auch von der "Einrede der Unzumutbarkeit", die erst erhoben werden muss.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ihm eine Gegenleistung angeboten wird, die seinen Aufwand bei weitem übersteigt (noch einmal: Für § 275 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht die vom Gläubiger erbrachte Gegenleistung, sondern dessen Leistungsinteresse maßgeblich - zahlt ein irrationaler Gläubiger mehr als ihm die Leistung wert ist, darf er das natürlich). Ebenso ist aber denkbar, dass der Schuldner eine langfristige Vertragsbeziehung zum Gläubiger aufbauen will oder sich Reputationsvorteile erhofft.
Freilich müsste der Schuldner in einem Rechtsstreit vor Gericht auch die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) als für ihn günstige Tatsache darlegen und beweisen. Solange er nichts sagt, wird er trotzdem zur Leistung verurteilt. Umgekehrt genügt es zur Geltendmachung der Einrede des § 275 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Schuldner auf das Leistungshindernis hinweist. Insoweit gilt auch für die Unmöglichkeit praktisch, dass man "darüber reden muss".
Der Gläubiger kann die Einrede nicht für den Schuldner erheben. Allerdings kann er dem Schuldner eine Frist setzen und nach deren Ablauf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) verlangen und vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Damit erreicht er wirtschaftlich die selben Folgen, als wenn sich der Schuldner von vornherein auf die Unzumutbarkeit berufen hätte (dann ergäbe sich das Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB und die Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB).