I. Wann liegt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?
6. Was gilt für Geldschulden?
Geldscheine und Münzen sind stets "gleicher Art", so dass die Regelung des § 243 Abs. 1 BGB nicht passt. Wegen § 270 Abs. 1 BGB muss Geld zudem als solches beim Empfänger ankommen, so dass auch eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB ausscheidet. Daher ist Geld keine Gattungsschuld. Es gilt vielmehr "Geld hat man zu haben" (selbst wenn derzeit das Konto leer ist, kann man es durch Arbeit etc. wieder füllen). Im schlimmsten Fall muss der Schuldner ein Insolvenzverfahren einleiten (bei dem das Restvermögen unter allen Gläubigern anteilig verteilt wird). Kurz gesagt: Geldschulden werden nie unmöglich; wer Geld schuldet, kann daher seine Leistung nie unter Hinweis auf § 275 Abs. 1 BGB verweigern.
Hiervon gibt es aber eine klausurrelevante Ausnahme: Nach § 300 Abs. 2 BGB (der zwar dem Wortlaut nach für alle Gattungsschulden gilt, aber dort keine praktische Relevanz hat) geht die Gefahr des Untergangs auch auf den Gläubiger über, wenn die Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen. Obwohl Geldschulden keine Gattungsschulden sind, findet die Regelung unstreitig auf die Geldschuld analoge Anwendung - denn sie entspricht einem natürlichen Gerechtigkeitsverständnis.
K will bei V zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort eine Kaufpreisschuld in bar bezahlen. Wenn V die Annahme verweigert oder nicht anwesend ist (§ 293 BGB) und K auf dem Heimweg überfallen wird (und so das Geld verliert), kann V nicht erneute Zahlung mit anderen Scheinen verlangen (§ 300 Abs. 2 BGB).
Wie Sie bereits wissen, kann bei einem Vertrag über Sammlermünzen auch eine Gattungsschuld (und keine Geldschuld im obigen Sinne) vorliegen. Sie müssen in der Klausur also auch hier sauber abgrenzen.
Ein häufiger Irrtum ist, dass die Geldleistungspflicht immer die Gegenleistungspflicht im Sinne von § 326 Abs. 1 BGB ist - das ist völliger Unsinn. Es ist nur so, dass die Konstellationen, in denen eine Geldleistung unmöglich wird, in Klausuren extrem selten sind.