I. Wann liegt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?
2. Welche Besonderheiten sind bei Gattungsschulden zu beachten?
Wenn die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes geschuldet ist (Stückschuld), tritt bei dessen Untergang Unmöglichkeit ein. Bei einer Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) setzt Unmöglichkeit hingegen voraus, dass die gesamte Gattung untergeht. Der Verkäufer muss sich also gegebenenfalls bei der Konkurrenz eindecken, wenn sein Lieferant und sein Vorrat nicht zur Erfüllung genügen. Allerdings kann sich aus einer Auslegung des Vertrages (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergeben, dass nur aus dem Vorrat oder der eigenen Produktion zu erfüllen ist (sog. "beschränkte Gattungsschuld" oder "Vorratsschuld").
Ein Winzer, Müller oder Bauer wird also im Zweifel nicht verpflichtet sein, sich bei Kunden oder Konkurrenten einzudecken, wenn sein Vorrat zerstört wird, weil eine solche Pflicht im Verkehr nicht üblich wäre. Daher erlischt die Pflicht zur Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, soweit der Vorrat erschöpft ist und eine Wiederauffüllung nicht mehr erfolgen kann.
Solange noch Gegenstände aus der Gattung (bzw. aus dem Vorrat) vorhanden sind, kommt Unmöglichkeit der Verschaffungspflicht im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn sich die Pflicht zur Leistung auf einen bestimmten Gegenstand durch Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) beschränkt hat: Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan (was sich danach richtet, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart wurde), beschränkt sich seine Leistungspflicht auf den dabei ausgewählten Gegenstand. Wird dieser zerstört, ist er nicht mehr zur Ersatzbeschaffung verpflichtet und die gesamte Leistungspflicht ist nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit erloschen.
In der Klausur müssen Sie genau darauf achten, ob alle Voraussetzungen der Konkretisierung vorliegen - der bloße Wille des Schuldners, einen bestimmten Gegenstand zu leisten, genügt ebenso wenig wie die bloße Aussonderung bei der Holschuld ohne zusätzliche Information des Gläubigers, er könne sich die Sache nun abholen!