I. Wann liegt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?
4. Was sind "qualitative" und "teilweise Unmöglichkeit"?
Nicht in jedem Fall muss die gesamte Leistung unmöglich werden, vielmehr kann ein Teil der Leistung durchaus noch erbringbar sein. Insoweit ordnet § 275 Abs. 1 BGB ausdrücklich den Wegfall der Pflicht nur an, soweit die Leistung unmöglich ist ("teilweise Unmöglichkeit"). Allerdings muss es sich dazu um eine teilbare Leistung handeln - Voraussetzung hierfür ist, dass auch der verbleibende Teil für den Gläubiger einen Wert hat.
Verkauft V dem K eine Sache, die er E gestohlen hat, kann V dem K die Sache zwar übergeben (§ 854 Abs. 1 BGB), ihm jedoch kein Eigentum verschaffen (§ 935 BGB verhindert einen gutgläubigen Erwerb). Hier liegt vollständige (und nicht nur teilweise) Unmöglichkeit vor, obwohl eine (von zwei) Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt werden könnte (nämlich die Übergabe, aber nicht die Übereignung). Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass nur die Übereignung, aber nicht die Übergabe möglich ist, wenn E die Sache an X verkaufen will (denn er weiß nicht, wo der Dieb V die Sache aufbewahrt).
Wenn von einer sechsköpfigen Band nur drei auftreten können, ist der gesamte Auftritt unmöglich, obwohl ein Teil auftreten kann. Die drei verbleibenden Mitglieder können also nicht auftreten und hierfür eine Vergütung fordern; umgekehrt darf der Gläubiger keinen Auftritt einklagen.
Teilweise Unmöglichkeit ist insbesondere beim Kauf vertretbarer Sachen (§ 91 BGB) denkbar: Sind wegen Zerstörung einer Mühle nur 100 Säcke Mehl statt der bestellten 500 Säcke lieferbar, besteht die Pflicht zur Lieferung dieser Teilmenge weiterhin.
Von einer "qualitativen Unmöglichkeit" spricht man, wenn ein Sachmangel auch durch Nacherfüllung (§ 439 BGB, § 635 BGB) nicht beseitigt werden kann (es also z.B. keine denkbare Ersatzssache gibt und eine Reparatur unmöglich ist). Der Ausdruck meint daher, dass die geschuldete Qualität ("frei von Sach- und Rechtsmängeln", § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, § 633 Abs. 1 BGB) unmöglich zu erbringen ist. Dementsprechend verweisen § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 4 BGB ausdrücklich auch auf die Regelungen zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. § 311a Abs. 1 BGB) und § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Nr. 3 BGB ausdrücklich auch auf das Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB.