I. Wann liegt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?
5. Was gilt für "vorübergehende Unmöglichkeit"?
§ 275 Abs. 1 BGB kennt zwar die teilweise Unmöglichkeit ("soweit"), aber regelt nicht, was gelten soll, wenn eine Leistung offensichtlich demnächst erbracht werden kann, dies aber derzeit ausgeschlossen ist. Keinesfalls darf man bei vorübergehender Unmöglichkeit eine teilweise Unmöglichkeit (der rechtzeitigen Leistung) annehmen.
Aufgrund eines Streiks, Hochwasser oder einer nicht erfolgten Lieferung maßgeschneiderter Bauteile kann V eine bestellte Maschine nicht liefern - nach Wegfall des Leistungshindernisses ist ihm dies aber möglich.
In diesen Fällen ist zu differenzieren:
- Solange die Leistung nicht erbracht werden kann, besteht keine Leistungspflicht. Damit liegt in der Nichtleistung keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB und es kann kein Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 286 Abs. 1 BGB) oder statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB) verlangt werden; ebenso wenig ist ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB möglich. Ist allerdings bereits Verzug eingetreten, als die Leistung noch möglich war, kann trotz zwischenzeitlich eingetretener vorübergehender Unmöglichkeit weiter Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB) verlangt werden.
V bestellt bei K ein Auto. Aufgrund schlechter Betriebsorganisation kann V nicht zum vereinbarten Termin liefern. Zwei Tage später ist seine Fabrikhalle wegen unvorhersehbaren Hochwassers überschwemmt; erst drei Wochen später kann er wieder produzieren. Hier kann K für den kompletten Zeitraum ab vereinbarter bis zur tatsächlichen Lieferung (trotz zwischenzeitlich eingetretener und wieder erledigter Unmöglichkeit!) Ersatz seines Nutzungsausfalls verlangen.
- Die vorübergehende Unmöglichkeit führt nicht zum dauerhaften Erlöschen der Leistungspflicht im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Allerdings kann eine vorübergehende Unmöglichkeit ausnahmsweise einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichgestellt werden, wenn ein Festhalten bis zum Wegfall des Hindernisses zumindest einer der beiden Parteien nicht zumutbar ist oder wenn durch das weitere Warten der Vertragszweck insgesamt in Frage gestellt wird. Dann greifen die normalen Folgen der Unmöglichkeit - die Leistungspflicht erlischt endgültig, automatisch und unwiderruflich (§ 275 Abs. 1 BGB), es entfällt aber auch die Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Wichtigster Fall ist auch hier das absolute Fixgeschäft: Wenn die Weihnachtsbaumzucht komplett abbrennt, mag es sein, dass bis zum nächsten Jahr neue Bäume gezüchtet sind - das konkrete Bedürfnis nach einem Weihnachtsbaum zum aktuellen Fest wird damit aber nicht mehr befriedigt.