3. Was sind "Zweckerreichung" und "Zweckfortfall"?
a. Was ist ein "absolutes Fixgeschäft"?
Grundsätzlich sind Leistungen nachholbar. Das bedeutet, dass bei Verzögerung der Leistung zwar eine Pflicht verletzt wird (und nach § 280 Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Verzögerung zu leisten ist), aber die Leistungspflicht nicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt. Allein der Umstand, dass der Gläubiger die Leistung nun nicht mehr in gleichem Umfang nutzen kann, genügt nicht, um die Leistungspflicht und somit idR auch die Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 BGB) untergehen zu lassen.
Es gibt jedoch auch Schuldverhältnisse, bei denen das Nachholen der Leistung nicht mehr als Erfüllung der ursprünglich vereinbarten Pflicht angesehen werden kann. Soweit für den Schuldner offensichtlich ist, dass die Leistung für den Gläubiger nur sinnvoll verwendbar ist, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt und er sich dennoch auf die Pflicht zur termingerechten Erbringung der Leistung einlässt, tritt Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ein, wenn der vereinbarte Zeitpunkt versäumt wird. Es handelt sich um einen besonderen Fall des Zweckfortfalls.
Dies ist der Fall beim Kauf von Hochzeitskleidern oder Weihnachtsbäumen - diese machen nach Ablauf des jeweiligen Termins keinen Sinn. Demgegenüber genügt selbst eine Verspätung von 12 Stunden bei Flugreisen im Regelfall nicht, um Unmöglichkeit anzunehmen.
Ein absolutes Fixgeschäft liegt in der Regel bei Dauerschuldverhältnissen vor. Das kann man sich leicht erklären: Weil bei diesen Schuldverhältnissen in einem bestimmten Zeitraum ("von A bis B") zu leisten ist (es ist etwa der Gebrauch einer Sache zu verschaffen, § 535 BGB oder ein Dienst zu erbringen, § 611 BGB), gibt es ein bestimmtes Ende der Leistungspflicht. Fehlt nun am Anfang der Leistungszeit etwas, kann dies nicht einfach hinten wieder angehängt werden, ohne den Leistungsinhalt zu verändern.
A leiht B für eine Hausarbeit im Studium ein Notebook vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Schreibfrist (§ 598 BGB). In der ersten Woche der Hausarbeit vergisst A, dem B das Notebook zu übergeben. Dann nützt es B nichts, wenn ihm A das Notebook für eine weitere Woche nach Ende der Schreibfrist überlässt - er benötigt das Gerät genau in dieser Frist, das Nachholen der Leistung ist unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB.