B. Was sind "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" (§ 275 BGB)?
I. Wann liegt Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?
Unmöglichkeit im Sinne des BGB liegt vor, wenn endgültig feststeht, dass der Schuldner die Leistung unter keinen Umständen mehr erbringen kann. Eine einmal festgestellte Unmöglichkeit wird durch eine spätere Änderung nicht mehr geheilt.
- Ist aufgrund eines Diebstahls Unmöglichkeit eingetreten, lebt die Pflicht zur Übergabe und Übereignung des gestohlenen Gegenstands nicht mit Wiederauffinden auf.
- Wurde bei Errichtung eines Hauses eine Wärmedämmung versprochen, die objektiv von niemandem erbracht werden kann, muss dies nicht erfolgen, sobald die entsprechende Technologie zur Verfügung steht.
- Wurde ein verbotenes Verhalten versprochen, muss dieses auch dann nicht erbracht werden, wenn das Verbotsgesetz später aufgehoben wird.
§ 275 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass es rechtlich keinen Unterschied zwischen objektiver (für jedermann unmöglich) und subjektiver ([nur] für den Schuldner ... unmöglich) Unmöglichkeit gibt. Ebenso wenig hat es Konsequenzen, ob die Unmöglichkeit auf rechtlichen (gesetzliche Verbote, fehlende Genehmigungen) oder tatsächlichen Gründen (Übereignung endgültig zerstörter Sachen, Leistungen einer verstorbenen Person) beruht.
In der Klausur ist es sinnvoll, kurz (!) festzustellen, was Ursache der Unmöglichkeit ist, etwa "Hier ist die Leistung aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich." - obwohl dies keine Konsequenzen hat. Der Grund hierfür ist, dass nach früherer Rechtslage die Unterscheidung bedeutsam war und viele Korrektoren dementsprechend Ausführungen hierzu erwarten. Sie wissen aber, dass die Unterscheidung rechtlich irrelevant ist.