4. Was gilt für die Herausgabe von Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?
b. Wie verhält sich die Nutzungsherausgabe zum Schadensersatz?
Nach § 346 Abs. 1 BGB sind beim Rücktritt die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben; nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB zusätzlich sogar die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen. Demgegenüber wird nach § 280 BGB der Schaden ersetzt, der durch eine Pflichtverletzung eingetreten ist. Dazu gehört in vielen Fällen auch die fehlende Nutzbarkeit einer Sache (sog. Nutzungsausfallschaden). Dieser ist grundsätzlich in Geld zu ersetzen, da eine Wiederherstellung in Natur durch Zeitablauf unmöglich geworden ist (§ 251 Abs. 1 BGB).
K kauft bei V ein Auto. Schon nach einem Tag lässt sich das Auto nicht mehr starten. K gibt das Auto in die Werkstatt des V. V versucht zwei Wochen lang vergeblich das Auto zu reparieren und gibt es dann K als irreparabel zurück; weitere Reparaturen verweigert er. Daraufhin erklärt K den Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB). Nun begehrt K von V Ersatz des in der Zeit zwischen Beginn der Unbenutzbarkeit und Rücktrittserklärung eingetretenen Nutzungsausfallschadens.
In dieser Konstellation steht der Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB scheinbar im Widerspruch zu der Entscheidung des (über § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB anwendbaren) § 346 Abs. 1 BGB, wonach die Gebrauchsvorteile (also die Nutzungen, § 100 BGB) mit Erklärung des Rücktritts rückwirkend nicht mehr dem K, sondern dem V zustehen sollen. Es scheint aber widersprüchlich, dass V an K Ersatz für entgangene Nutzungen leisten muss, obwohl K den Wert dieser Nutzungen (wenn er sie hätte ziehen können) an V herausgeben muss.
Die Lösung dieses Konflikts zwischen Rücktritts- und Schadensersatzrecht ist umstritten.
Einerseits verweist § 281 Abs. 5 BGB für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung auf das Rücktrittsrecht, was für einen Vorrang der dortigen Wertungen sprechen könnte. Der Rücktritt soll gerade bewirken, dass die Leistungen an die jeweils Leistungspflichtigen zurückgelangen - damit wäre ein Ausgleich von Verlusten aber kaum zu vereinbaren. Zudem ist der Gedanke eines "Hin- und Herzahlens" dem deutschen Recht fremd und wird seit jeher mit der dolo agit Einrede korrigiert.
Andererseits könnte man dem Schadensersatzanspruch Vorrang gewähren; bei Geltendmachung dieses Anspruchs sei aber der Anspruch auf Ersatz von Nutzungen (etwa Zinsen auf den Kaufpreis) gegenüber dem Rücktrittsgegner anzurechnen. Dafür spricht, dass dieser ein Vertretenmüssen voraussetzt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und damit an strengere Voraussetzungen als der Rücktritt geknüpft ist. Nach § 325 BGB können Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung nebeneinander geltend gemacht werden. Würde man aber dem Rücktritt Vorrang einräumen, bliebe vom Schadensersatzanspruch nichts mehr übrig. Denn zum auszugleichenden Schaden gehört nach § 252 BGB ausdrücklich auch der entgangene Gewinn. Schließlich würde bei einem Vorrang des Rücktrittsrechts ein rechtsunkundiger Käufer benachteiligt - denn durch die irrige Erklärung des Rücktritts würde sein Ersatzanspruch empfindlich geschmälert. Dies soll § 325 BGB sicherstellen.