IV. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
6. Was gilt für Aufwendungsersatzansprüche (§ 347 Abs. 2 BGB)?
Der Rückgewährschuldner kann Ansprüche gegen den Rückgewährgläubiger auf Ersatz freiwilliger Vermögensopfer (Aufwendungen) haben, die er vor der Rücktrittserklärung getätigt hat. Sie müssen nach § 347 Abs. 2 BGB in Bezug auf derartige Aufwendungen differenzieren:
- § 347 Abs. 2 S. 1 BGB betrifft den Ersatz notwendiger Verwendungen. Diese sind dem Rückgewährschuldner bei Rückgewähr zu erstatten, selbst wenn der Rücktrittsgläubiger durch diese nicht (mehr) bereichert würde. Der Begriff „Verwendungen“ stammt eigentlich aus dem Sachenrecht (§ 994 BGB) - er erfasst alle freiwilligen Vermögensopfer, die zugunsten des zurückzugewährenden Gegenstands aufgebracht wurden (ob dies auch grundlegende Veränderungen umfasst, ist umstritten; jedenfalls wären diese aber nicht „notwendig“, so dass der Streit nur im Sachenrecht relevant ist). Eine Verwendung ist nur "notwendig", wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten oder sie ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Unter "notwendige Verwendungen" im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB fallen etwa die Kosten für das Futter oder die tierärztliche Behandlung eines zurückzugewährenden Tieres; die Wartung und die notwendigen Reparaturarbeiten an betriebsnotwendigen Teilen eines PKW (zB Bremse, Reifen), Schutzmaßnahmen (etwa Sicherung eines Rohbaus gegen Regen) oder die Restauration eines alten Gemäldes.
- Demgegenüber regelt § 347 Abs. 2 S. 2 BGB den Ersatz aller anderen Aufwendungen. Dazu gehören einerseits Ausgaben, die nicht als "Verwendungen" qualifiziert werden können (also nicht dem zurückzugewährenden Leistungsgegenstand zugute kamen), andererseits aber auch alle Vermögensopfer, die nicht "notwendig" (sondern zB nur „nützlich“) waren. Derartige freiwillige Vermögensopfer werden dem Rücktrittsschuldner erstattet, soweit der Gläubiger durch diese bereichert ist (also im Rahmen der Rückgewähr noch einen echten Mehrwert erhält). Zweck der Vorschrift ist, den Gläubiger des Rückgewähranspruchs vor einer gegen seinen Willen aufgedrängten Bereicherung zu schützen. Dies gilt sogar dann, wenn der Rücktrittsschuldner gar nicht vorhersehen konnte, dass der Gegenstand einmal zurückzugewähren sein könnte (etwa in den Fällen des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) - also Aufwendungen in der Annahme getätigt hat, dass ihm diese selbst zugute kommen.
Unter "sonstige Aufwendungen" im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 2 BGB fallen etwa das Plüschlenkrad oder der Fuchsschwanz, die für einen zurückzugewährenden PKW angeschafft wurden; ferner der Bau eines Hauses auf einem zurückzugewährenden Grundstück. Diese Kosten sind nur zu ersetzen, wenn der Rückgewährgläubiger das Plüschlenkrad, den Fuchsschwanz oder das Haus behalten und (auch z.B. zur Vermietung) nutzen will - also eigene Aufwendungen erspart.
§ 347 Abs. 2 BGB soll eine abschließende Regelung darstellen. Die Norm verdrängt daher etwaige weitere Ansprüche aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, aus § 812 BGB oder aus § 994 BGB. Aus § 292 Abs. 2 BGB iVm § 994 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass ein Aufwendungsersatz grundsätzlich nur besteht, wenn die Aufwendungen dem Willen und Interesse des Rücktrittsgläubigers entsprechen (§ 683 S. 1 BGB), soweit der Schuldner nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs Aufwendungen tätigt. Ungeregelt ist hingegen, was nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes bzw. Zugang der Rücktrittserklärung gelten soll. Auf den folgenden Seiten werden wir uns die beiden Konstellationen näher ansehen.