IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

6. Was gilt für Auf­wen­dungser­satz­an­sprü­che (§ 347 Abs. 2 BGB)?

Der Rück­ge­währ­schuld­ner kann An­sprü­che ge­gen den Rück­ge­währ­gläu­bi­ger auf Er­satz frei­wil­li­ger Ver­mö­gen­sop­fer (Auf­wen­dungen) ha­ben, die er vor der Rück­trittser­klä­rung ge­tä­tigt hat. Sie müs­sen nach § 347 Abs. 2 BGB in Be­zug auf der­ar­tige Auf­wen­dungen dif­fe­ren­zie­ren:

  • § 347 Abs. 2 S. 1 BGB be­trifft den Er­satz not­wen­di­ger Ver­wen­dun­gen. Diese sind dem Rück­ge­währ­schuld­ner bei Rück­ge­währ zu er­stat­ten, selbst wenn der Rück­trittsgläu­bi­ger durch diese nicht (mehr) be­rei­chert wür­de. Der Be­griff „Ver­wen­dun­gen“ stammt ei­gent­lich aus dem Sa­chen­recht (§ 994 BGB) - er er­fasst alle frei­wil­li­gen Ver­mö­gen­sop­fer, die zu­guns­ten des zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den Ge­gen­stands auf­ge­bracht wur­den (ob dies auch grund­le­gende Ver­än­de­run­gen um­fasst, ist um­strit­ten; je­den­falls wä­ren diese aber nicht „notwendig“, so dass der Streit nur im Sa­chen­recht re­le­vant ist). Eine Ver­wen­dung ist nur "not­wen­dig", wenn sie ob­jek­tiv er­for­der­lich ist, um die Sa­che in ih­rem wirt­schaft­li­chen Be­stand ein­schließ­lich ih­rer Nut­zungsfä­hig­keit zu er­hal­ten oder sie ord­nungs­ge­mäß zu be­wirt­schaf­ten.

Un­ter "not­wen­dige Ver­wen­dun­gen" im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB fal­len etwa die Kos­ten für das Fut­ter oder die tier­ärzt­li­che Be­hand­lung ei­nes zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den Tie­res; die War­tung und die not­wen­di­gen Re­pa­ra­tu­r­ar­bei­ten an be­triebs­not­wen­di­gen Tei­len ei­nes PKW (zB Brem­se, Rei­fen), Schutz­maß­nah­men (etwa Si­che­rung ei­nes Roh­baus ge­gen Re­gen) oder die Re­stau­ra­tion ei­nes al­ten Ge­mäl­des.

  • Dem­ge­gen­über re­gelt § 347 Abs. 2 S. 2 BGB den Er­satz al­ler an­de­ren Auf­wen­dungen. Dazu ge­hö­ren ei­ner­seits Aus­ga­ben, die nicht als "Ver­wen­dun­gen" qua­li­fi­ziert wer­den kön­nen (also nicht dem zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den Leis­tungsge­gen­stand zu­gute ka­men), an­de­rer­seits aber auch alle Ver­mö­gen­sop­fer, die nicht "not­wen­dig" (son­dern zB nur „nützlich“) wa­ren. Der­ar­tige frei­wil­lige Ver­mö­gen­sop­fer wer­den dem Rück­trittsschuld­ner er­stat­tet, so­weit der Gläu­bi­ger durch diese be­rei­chert ist (also im Rah­men der Rück­ge­währ noch einen ech­ten Mehr­wert er­häl­t). Zweck der Vor­schrift ist, den Gläu­bi­ger des Rück­ge­währan­spruchs vor ei­ner ge­gen sei­nen Wil­len auf­ge­dräng­ten Be­rei­che­rung zu schüt­zen. Dies gilt so­gar dann, wenn der Rück­trittsschuld­ner gar nicht vor­her­se­hen konn­te, dass der Ge­gen­stand ein­mal zu­rück­zu­ge­wäh­ren sein könnte (etwa in den Fäl­len des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) - also Auf­wen­dungen in der An­nahme ge­tä­tigt hat, dass ihm diese selbst zu­gute kom­men.

Un­ter "sons­tige Auf­wen­dungen" im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 2 BGB fal­len etwa das Plüschlenk­rad oder der Fuchs­schwanz, die für einen zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den PKW an­ge­schafft wur­den; fer­ner der Bau ei­nes Hau­ses auf ei­nem zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den Grund­stück. Diese Kos­ten sind nur zu er­set­zen, wenn der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger das Plüschlenk­rad, den Fuchs­schwanz oder das Haus be­hal­ten und (auch z.B. zur Ver­mie­tung) nut­zen will - also ei­gene Auf­wen­dungen er­spart.

§ 347 Abs. 2 BGB soll eine ab­schlie­ßende Re­ge­lung dar­stel­len. Die Norm ver­drängt da­her et­waige wei­tere An­sprü­che aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, aus § 812 BGB oder aus § 994 BGB. Aus § 292 Abs. 2 BGB iVm § 994 Abs. 2 BGB lässt sich ent­neh­men, dass ein Auf­wen­dungser­satz grund­sätz­lich nur be­steht, wenn die Auf­wen­dungen dem Wil­len und In­ter­esse des Rück­trittsgläu­bi­gers ent­spre­chen (§ 683 S. 1 BGB), so­weit der Schuld­ner nach Rechts­hän­gig­keit des Rück­ge­währan­spruchs Auf­wen­dungen tä­tigt. Un­ge­re­gelt ist hin­ge­gen, was nach Kennt­nis des Rück­trittsgrun­des bzw. Zu­gang der Rück­trittser­klä­rung gel­ten soll. Auf den fol­gen­den Sei­ten wer­den wir uns die bei­den Kon­stel­la­tio­nen nä­her an­se­hen.

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