3. Wann ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 346 Abs. 3 BGB)?
d. Was gilt bei Ausschluss der Wertersatzpflicht?
Obwohl die grundsätzlich aus § 346 Abs. 2 S. 1 BGB folgende Wertersatzpflicht durch § 346 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen wird, soll nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB eine noch vorhandene Bereicherung herausgegeben werden. Dies ist ein Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht, mithin auf § 818 BGB. Ein Rechtsgrundverweis wäre insoweit sinnlos, denn der fehlende Rechtsgrund für das Behaltendürfen ergibt sich aus § 346 Abs. 1 BGB.
In der Klausur müssen Sie also zunächst prüfen, ob der (ggf. beschädigte) empfangene Gegenstand zurückgegeben werden kann. Ebenso sind für den Gegenstand erhaltene Surrogate, etwa Leistungen einer Sachversicherung (Kaskoversicherung) oder Schadensersatzzahlungen Dritter (commodum ex re) vollständig herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). Nicht erfasst ist demgegenüber nach dem Wortlaut ein durch Verkauf an Dritte erzielter Veräußerungserlös - dieser ist nicht als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erlangt. Nur ein Teil der Literatur will hier einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB analog gewähren - Details dazu gehören aber zum Bereicherungsrecht.
Ist die Herausgabe in Natur nicht möglich, ist eine verbliebene Bereicherung (etwa die Ersparnis eigener Aufwendungen) nach § 818 Abs. 2 BGB durch Wertersatz in Geld zu ersetzen - dies ähnelt sehr stark § 346 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings greift zugunsten des Rückgewährschuldners anders als bei § 346 Abs. 2 S. 1 BGB die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, inwieweit auch nicht von § 347 Abs. 2 BGB umfasste Aufwendungen als Entreicherung in Abzug gebracht werden können.
Einerseits könnte man sämtliche Aufwendungen erfassen; der Rücktrittsschuldner also im Rahmen von § 346 Abs. 3 S. 2 BGB iVm § 818 Abs. 3 BGB auch Luxusaufwendungen in Abzug zu bringen.
- Dazu wird auf die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze verwiesen. Danach ist stets die Vermögensgesamtbilanz (also alle Vorteile abzüglich aller Verluste) maßgeblich - eine Differenzierung nach Art der Aufwendungen scheidet insoweit aus.
Dagegen lässt sich jedoch anführen, dass
- die §§ 346 ff. BGB als Gesamtsystem zu betrachten sind. Dabei ist § 347 Abs. 2 BGB als abschließende Spezialregelung vorrangig gegenüber einer - überhaupt nur durch die Rechtsfolgenverweisung in § 346 Abs. 3 S. 2 BGB möglichen - Prüfung des § 818 Abs. 3 BGB.
- In diese Richtung deutet auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - der entsprechende Wille ist jedoch im Wortlaut nicht zum Ausdruck gekommen.
Unklar ist weiterhin, inwieweit über § 818 Abs. 4 BGB iVm § 819 Abs. 1 BGB eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (insb. § 292 BGB iVm §§ 987 ff. BGB) möglich ist. Dann wäre bei Bösgläubigkeit wieder eine unbeschränkte Wertersatzpflicht denkbar. Da diese Frage aber bereits in § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB entschieden ist, ist eine Anwendung von § 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen (das kann man wiederum mit guten Gründen anders sehen - eine entsprechende Argumentation würde in der Klausur keinesfalls zu Abzügen führen).